wird, daß sie in einem andern Lande des deutschen Reichs einen Wohnsitz
habe und daselbst zu den direkten persönlichen Stenern beigezogen sei.
Dienstboten, Gewerbegehülfen und Arbeiter, welche im Großherzogthume
ihren Wohnsitz haben, und sich im Laufe des Jahres mehr oder weniger
lange nach einem andern Lande des deutschen Reiches begeben und dort
in Dienst oder Arbeit treten, aber ihre oder ihrer Familie Wohnung
beibehalten, erwerben in dem Staate, nach welchem sie sich vorübergehend
wenden, keinen Wohnsitz im Sinne des Reichsgesetzes vom 13. Mai
1870, und bleibt deshalb ihr Arbeitseinkommen im Großherzogthume
auch während ihrer Abwesenheit von demselben stenerpflichtig.
Weimar am 16. Dezember 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
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(114) II. Bei dem bevorstehenden Eintritte der neuen Finanz.Periode für die
Jahre 1881, 1882 und 1883 wird hiermit die Vorschrift in § 3 der Aus-
führungs-Verordnung vom 19. November 1869 in Erinnerung gebracht, wonach
die sämmtlichen Großherzoglichen Staats= und Hofkassen, ingleichen die
sämmtlichen Kassen der Gemeinden, Kirchen, Stiftungen und öffent-
lichen Anstalten zur Herbeiführung einer Kontrole über richtig erfolgte
Fatirung von Diensteinkommen vollständige Verzeichnisse aller in dieser Be-
ziehung etwa vorgekommenen Veränderungen (Ab= und Zugänge) — nicht
aber auch Ausfallscheine — den betreffenden Rechnungsämtern und Steuer-
Lokal-Kommissionen spätestens bis zum 15. Jannar 188 1 und ferner
halbjährlich, jedesmal spätestens bis zum 15. Juli, bezüglich bis zum
15. Jannar zu übersenden haben.
Weimar am 16. Dezember 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Weimar. — Hof-Buchdruerei.