Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

wird, daß sie in einem andern Lande des deutschen Reichs einen Wohnsitz 
habe und daselbst zu den direkten persönlichen Stenern beigezogen sei. 
Dienstboten, Gewerbegehülfen und Arbeiter, welche im Großherzogthume 
ihren Wohnsitz haben, und sich im Laufe des Jahres mehr oder weniger 
lange nach einem andern Lande des deutschen Reiches begeben und dort 
in Dienst oder Arbeit treten, aber ihre oder ihrer Familie Wohnung 
beibehalten, erwerben in dem Staate, nach welchem sie sich vorübergehend 
wenden, keinen Wohnsitz im Sinne des Reichsgesetzes vom 13. Mai 
1870, und bleibt deshalb ihr Arbeitseinkommen im Großherzogthume 
auch während ihrer Abwesenheit von demselben stenerpflichtig. 
Weimar am 16. Dezember 1880. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
3 
— 
(114) II. Bei dem bevorstehenden Eintritte der neuen Finanz.Periode für die 
Jahre 1881, 1882 und 1883 wird hiermit die Vorschrift in § 3 der Aus- 
führungs-Verordnung vom 19. November 1869 in Erinnerung gebracht, wonach 
die sämmtlichen Großherzoglichen Staats= und Hofkassen, ingleichen die 
sämmtlichen Kassen der Gemeinden, Kirchen, Stiftungen und öffent- 
lichen Anstalten zur Herbeiführung einer Kontrole über richtig erfolgte 
Fatirung von Diensteinkommen vollständige Verzeichnisse aller in dieser Be- 
ziehung etwa vorgekommenen Veränderungen (Ab= und Zugänge) — nicht 
aber auch Ausfallscheine — den betreffenden Rechnungsämtern und Steuer- 
Lokal-Kommissionen spätestens bis zum 15. Jannar 188 1 und ferner 
halbjährlich, jedesmal spätestens bis zum 15. Juli, bezüglich bis zum 
15. Jannar zu übersenden haben. 
Weimar am 16. Dezember 1880. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Weimar. — Hof-Buchdruerei.
	        
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