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II.
Der § 40 wird abgeändert wie folgt:
„Den Fischereiberechtigten ist gestattet, Fischottern, Fischaare, Fischreiher,
Eisvögel und Taucher ohne Anwendung von Schießwaffen zu tödten oder zu
fangen.
Der Bezirksdirektor ist berechtigt, den Fischereiberechtigten das Erlegen
der vorgedachten Thiere mit Anwendung von Schießwaffen auf Zeit zu gestatten.
Die Fischereiberechtigten sind befugt, die vorbezeichneten, in Ausübung
der ihnen durch die Bestimmung in Satz 1 oder durch den Bezirksdirektor nach
Satz 2 ertheilten Gestattung gefangenen oder getödteten Thiere für sich zu
behalten.“
III.
Einzuschalten ist hinter 8 41 ein neuer 8.
„§ 41 b.
Turbinuen-Anlagen.
Das Staats-Ministerium ist befugt, auf Antrag zum Schutze der Fische
gegen Beschädigung durch Turbinen bei den nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes erfolgenden Turbinen-Anlagen dem Eigenthümer einer solchen jederzeit
die Herstellung und Unterhaltung von Vorrichtungen (Gittern u. s. w.), welche
das Eindringen der Fische in die Turbinen verhindern, auf seine Kosten auf-
zuerlegen.“
IV.
Der § 46 ist in Ziffer 2 dahin zu ändern:
„2) wer eine Fischkarte unberechtigt oder über die von der Aufsichts-
behörde bestimmte Zahl hinaus ausstellt und aus den Händen giebt (§ 11
und Ziffer I des Nachtrags-Gesetzes);"
So geschehen und gegeben Weimar, am 7. Dezember 1880.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. v. Groß.