Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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II. 
Der § 40 wird abgeändert wie folgt: 
„Den Fischereiberechtigten ist gestattet, Fischottern, Fischaare, Fischreiher, 
Eisvögel und Taucher ohne Anwendung von Schießwaffen zu tödten oder zu 
fangen. 
Der Bezirksdirektor ist berechtigt, den Fischereiberechtigten das Erlegen 
der vorgedachten Thiere mit Anwendung von Schießwaffen auf Zeit zu gestatten. 
Die Fischereiberechtigten sind befugt, die vorbezeichneten, in Ausübung 
der ihnen durch die Bestimmung in Satz 1 oder durch den Bezirksdirektor nach 
Satz 2 ertheilten Gestattung gefangenen oder getödteten Thiere für sich zu 
behalten.“ 
III. 
Einzuschalten ist hinter 8 41 ein neuer 8. 
„§ 41 b. 
Turbinuen-Anlagen. 
Das Staats-Ministerium ist befugt, auf Antrag zum Schutze der Fische 
gegen Beschädigung durch Turbinen bei den nach dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes erfolgenden Turbinen-Anlagen dem Eigenthümer einer solchen jederzeit 
die Herstellung und Unterhaltung von Vorrichtungen (Gittern u. s. w.), welche 
das Eindringen der Fische in die Turbinen verhindern, auf seine Kosten auf- 
zuerlegen.“ 
IV. 
Der § 46 ist in Ziffer 2 dahin zu ändern: 
„2) wer eine Fischkarte unberechtigt oder über die von der Aufsichts- 
behörde bestimmte Zahl hinaus ausstellt und aus den Händen giebt (§ 11 
und Ziffer I des Nachtrags-Gesetzes);" 
So geschehen und gegeben Weimar, am 7. Dezember 1880. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. v. Groß.
	        
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