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[119) Steuergesetz für die Jahre 1881, 1882 und 1883; vom 23. Dezember 1880.
Wir Carl Alerander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Nachdem der Stenerbedarf des Großherzogthums für die nächste, die
Jahre 1881, 1882 und 1883 um ssende Finanzperiode durch Verabschiedung
mit dem zweiundzwanzigsten ordentlichen Landtage verfassungsmäßig festgestellt
worden ist, sind von dem getrenuen Landtage zur Deckung der Staatsbedürfnisse
in den gedachten Etatsjahren, in Gemäßheit des revidirten Grundgesetzes über
die Verfassung des Großherzogthums vom 5. Mai 1816 die nachstehend be-
zeichneten Steuern für die Jahre 1881, 1882 und 1883 verwilligt worden:
J
Die von Grund und Boden im gesammten Großherzogthume
vorzugsweise zu entrichtenden Steuern (alte Landstenern, alte Grund-
steuern) nach den deshalb bestehenden oder weiter verfassungsmäßig ergehenden
gesetzlichen Bestimmungen.
II.
Als indirekte Steuern außer und neben den auf der Verfassung und
Gesetzgebung des Deutschen Reiches beruhenden und in die Reichskasse
fließenden indirekten Steuern, nämlich zur Zeit den Zöllen, der Tabacks-
stener, Rübenzuckerstener, Salzsteuer, Branntweinsteuer, Brau-
steuer, den Uebergangsabgaben von Branntwein und Bier, dem
Spielkartenstempel, der Wechselstempelsteuer und der statistischen
Gebühr, welche im Großherzogthume — was die Steuer und die Ueber-
gangsabgaben von Branntwein und Bier anlangt, jedoch mit Ausnahme des
Vordergerichts Ostheim — nach Maßgabe der bestehenden und künftig er-
gehenden Gesetze und Verordnungen zur Erhebung kommen:
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