Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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[119) Steuergesetz für die Jahre 1881, 1882 und 1883; vom 23. Dezember 1880. 
Wir Carl Alerander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Nachdem der Stenerbedarf des Großherzogthums für die nächste, die 
Jahre 1881, 1882 und 1883 um ssende Finanzperiode durch Verabschiedung 
mit dem zweiundzwanzigsten ordentlichen Landtage verfassungsmäßig festgestellt 
worden ist, sind von dem getrenuen Landtage zur Deckung der Staatsbedürfnisse 
in den gedachten Etatsjahren, in Gemäßheit des revidirten Grundgesetzes über 
die Verfassung des Großherzogthums vom 5. Mai 1816 die nachstehend be- 
zeichneten Steuern für die Jahre 1881, 1882 und 1883 verwilligt worden: 
J 
Die von Grund und Boden im gesammten Großherzogthume 
vorzugsweise zu entrichtenden Steuern (alte Landstenern, alte Grund- 
steuern) nach den deshalb bestehenden oder weiter verfassungsmäßig ergehenden 
gesetzlichen Bestimmungen. 
II. 
Als indirekte Steuern außer und neben den auf der Verfassung und 
Gesetzgebung des Deutschen Reiches beruhenden und in die Reichskasse 
fließenden indirekten Steuern, nämlich zur Zeit den Zöllen, der Tabacks- 
stener, Rübenzuckerstener, Salzsteuer, Branntweinsteuer, Brau- 
steuer, den Uebergangsabgaben von Branntwein und Bier, dem 
Spielkartenstempel, der Wechselstempelsteuer und der statistischen 
Gebühr, welche im Großherzogthume — was die Steuer und die Ueber- 
gangsabgaben von Branntwein und Bier anlangt, jedoch mit Ausnahme des 
Vordergerichts Ostheim — nach Maßgabe der bestehenden und künftig er- 
gehenden Gesetze und Verordnungen zur Erhebung kommen: 
48“
	        
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