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1) die Kontrole-Abgabe von Vieh= und Gewerbesalz, auf Grund
des Bundesgesetzes vom 12. Oktober 1867 nach Maßgabe der Bekanntmachung
vom 15. Juni 1875;
2) die Steuer für die Haltung von Hunden nach dem Gesetze
vom 12. Mai 1852 und den Nachträgen dazu vom 15. Dezember 1853
und vom 10. Februar 1868;
3) die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen nach
dem Gesetze vom 12. April 1877 und nach den in Folge von Verträgen
und Vereinbarungen mit außerdeutschen Staaten getroffenen oder weiter zu
treffenden Anordnungen;
4) in dem Vordergerichte Ostheim, d. h. im Amtzgerichtsbezirke
Ostheim mit Ausnahme des Ortes Melpers
a. der Malzaufschlag,
b. der Branntweinaufschlag,
c die Uebergangsabgaben von Branntwein, Bier und geschro-
tenem Malze,
zu a, b, c nach den auf Grund des Staatsvertrags vom 24. Mai 1843 im
Vordergerichte Ostheim eingeführten oder noch einzuführenden Königlich Bayeri-
schen Gesetzen und Verordnungen.
III.
An allgemeiner direkter Steuer in dem gesammten Groß—
herzogthume:
1) von dem Einkommen sowohl aus Grund und Boden als aus anderen
Quellen, nach den deshalb bestehenden oder weiter verfassungsmäßig ergehenden
gesetzlichen Bestimmungen
Zwei und Neun Zehntel Pfeunige von jeder Mark
a. eines jeden der in den Stenerrollen ersten Theils, bezüglich in den
Zugangslisten zu denselben eingezeichneten Individual-Steuer-Kapitale,
b. eines jeden der Orts-Steuer-Kapitale zweiten Theils, wie solche
aa. hinsichtlich des Einkommens aus Grund und Boden den Orts-
Quoten zweiten Theils erster Abtheilung für die laufende Finanz-
Periode zum Grunde gelegen und mit Rücksicht auf die inzwischen
stattgefundenen Ab= und Zugänge, sowie auf die erfolgten oder noch
erfolgenden Revisionen dieser Orts-Stenerkapitale zu berichtigen
und