15
Staatsvertrag.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen und Seine Hoheit
der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, von dem Wunsche geleitet, eine Eisen-
bahnverbindung zwischen Wutha und Ruhla zur Ausführung zu bringen, haben
Behufs einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen Allerhöchstihren
Regierungsrath Slevogt,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha Höchstihren
Ministerialrath v. Wangenheim,
welche nach gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten unter Vorbehalt der
Ratifikation folgenden Vertrag abgeschlossen haben:
Art. 1.
Die Großherzoglich Sächsische und die Herzoglich Sächsische Regierung
verpflichtet sich, jede für ihr Gebiet einer von dem Eisenbahn-Komité zu
Ruhla nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu konstituirenden Aktien-
Gesellschaft unter den sub à diesem Vertrage angeschlossen und einen integri-
renden Bestandtheil desselben bildenden Konzessions-Bedingungen die Konzession
zum Bau und Betrieb einer von Wutha über Farnroda, Thal nach Ruhla
führenden, bei Wutha mit der Thüringer Eisenbahn in unmittelbare Schienen=
verbindung zu bringenden normalspurigen Secundärbahn unter Verleihung der
Expropriations-Befugniß nach den bestehenden bezüglich für diese Bahn besonders
genehmigten landesgesetzlichen Vorschriften zu ertheilen.
Art. 2.
Der Konzessions-Ertheilung hat vorauszugehen:
1) die Bildung der Aktien-Gesellschaft und die Eintragung des Gesellschafts-
Statuts in das Handelsregister der zuständigen Gerichtsbehörde (siehe
Art. 4) in Gemäßheit der Vorschrift des Bundesgesetzes vom 11. Juni 1870,
2) der Nachweis, daß das gesammte Anlagekapital, soweit dasselbe nicht
durch die Betheiligung der beiden Staatsregierungen gedeckt ist, voll
eingezahlt und zur Verfügung der Gesellschaft niedergelegt ist,
3) die Stellung einer für die rechtzeitige und vorschriftsmäßige Ausführung
der Bahn sammt Zubehör haftenden Kaution von 18 000 M an die
beiden Regierungen.
4 #