Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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und Gefälle die Zwangsbeitreibung in Gemäßheit der Bestimmungen des an- 
gezogenen Gesetzes und des gegenwärtigen Nachtrages unter der Voraussetzung 
zu verfügen, daß der Zahlungspflichtige in ihrem amtlichen Bezirke seinen Wohn- 
sitz oder Aufenthaltsort hat, oder daß die Gegenstände der Zwangsvollstreckung 
in diesem Bezirke sich befinden. 
Unserem Staatsministerium bleibt vorbehalten, diese Bestimmung den- 
jenigen Staaten gegenüber, welche Gegenseitigkeit nicht gewähren, ganz oder 
theilweise außer Wirksamkeit zu setzen. 
Baare Auslagen, welche bei den vollstreckenden Behörden entstehen, sind, 
soweit nicht in der Bekanntmachung des Bundeskanzlers vom 29. August 1870 
(Bundesgesetz-Blatt Seite 514), der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
17. April 1872 (Reichsgesetz-Blatt Seite 108) und in § 4 der die Einziehung 
von Gerichtskosten betreffenden Anweisung des Bundesrathes vom 23. April 
1880 (Reg.-Blatt Seite 71) für Staatsbehörden etwas Anderes bestimmt ist, 
im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners von der ersuchenden Behörde 
zu ersetzen. 
8 2. 
Die Zwangsbeitreibung der in § 1 des Gesetzes vom 13. Mai 1879 
bezeichneten Abgaben und Gefälle durch Pfändung von Geldforderungen, 
soweit letztere nach § 749 der Civilprozeßordnung der Pfändung unterworfen 
sind, kann auch ohne Mitwirkung des Vollstreckungsgerichts (§ 10 Absatz 2 
des Gesetzes vom 13. Mai 1879) durch die Vollstreckungsbehörde (§ 3 des 
angezogenen Gesetzes) erfolgen. 
Solchen Falls werden die nach §8 730 flg. der Civilprozeßordnung dem 
Vollstreckungsgerichte obliegenden Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung 
in Geldforderungen zum Gegenstande haben, von der Vollstreckungsbehörde mit 
der gleichen Rechtswirkung vorgenommen, als wenn sie von dem Vollstreckungs- 
gerichte vorgenommen worden wären. 
Die in dem Vollstreckungsverfahren erforderlichen Zustellungen und sonstigen 
dem Gerichtsvollzieher zustehenden Handlungen kann die Vollstreckungsbehörde 
durch eigene Vollstreckungsbeamte bewirken lassen. 
83. 
Ist eine Geldforderung durch Verfügungen mehrerer Vollstreckungsbehörden 
oder durch Verfügungen einer Vollstreckungsbehörde und eines Gerichts ge— 
pfändet, so findet § 750 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
	        
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