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und Gefälle die Zwangsbeitreibung in Gemäßheit der Bestimmungen des an-
gezogenen Gesetzes und des gegenwärtigen Nachtrages unter der Voraussetzung
zu verfügen, daß der Zahlungspflichtige in ihrem amtlichen Bezirke seinen Wohn-
sitz oder Aufenthaltsort hat, oder daß die Gegenstände der Zwangsvollstreckung
in diesem Bezirke sich befinden.
Unserem Staatsministerium bleibt vorbehalten, diese Bestimmung den-
jenigen Staaten gegenüber, welche Gegenseitigkeit nicht gewähren, ganz oder
theilweise außer Wirksamkeit zu setzen.
Baare Auslagen, welche bei den vollstreckenden Behörden entstehen, sind,
soweit nicht in der Bekanntmachung des Bundeskanzlers vom 29. August 1870
(Bundesgesetz-Blatt Seite 514), der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
17. April 1872 (Reichsgesetz-Blatt Seite 108) und in § 4 der die Einziehung
von Gerichtskosten betreffenden Anweisung des Bundesrathes vom 23. April
1880 (Reg.-Blatt Seite 71) für Staatsbehörden etwas Anderes bestimmt ist,
im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners von der ersuchenden Behörde
zu ersetzen.
8 2.
Die Zwangsbeitreibung der in § 1 des Gesetzes vom 13. Mai 1879
bezeichneten Abgaben und Gefälle durch Pfändung von Geldforderungen,
soweit letztere nach § 749 der Civilprozeßordnung der Pfändung unterworfen
sind, kann auch ohne Mitwirkung des Vollstreckungsgerichts (§ 10 Absatz 2
des Gesetzes vom 13. Mai 1879) durch die Vollstreckungsbehörde (§ 3 des
angezogenen Gesetzes) erfolgen.
Solchen Falls werden die nach §8 730 flg. der Civilprozeßordnung dem
Vollstreckungsgerichte obliegenden Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung
in Geldforderungen zum Gegenstande haben, von der Vollstreckungsbehörde mit
der gleichen Rechtswirkung vorgenommen, als wenn sie von dem Vollstreckungs-
gerichte vorgenommen worden wären.
Die in dem Vollstreckungsverfahren erforderlichen Zustellungen und sonstigen
dem Gerichtsvollzieher zustehenden Handlungen kann die Vollstreckungsbehörde
durch eigene Vollstreckungsbeamte bewirken lassen.
83.
Ist eine Geldforderung durch Verfügungen mehrerer Vollstreckungsbehörden
oder durch Verfügungen einer Vollstreckungsbehörde und eines Gerichts ge—
pfändet, so findet § 750 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.