297
In Ermangelung eines nach 8 750 der Civilprozeßordnung zuständigen
Amtsgerichts findet die Hinterlegung des Schuldbetrags bei demjenigen Amts-
gerichte statt, in dessen Bezirke die Vollstreckungsbehörde, deren Pfändungs-
verfügung dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden, ihren Sitz hat.
8 4.
Der § 13 des Gesetzes vom 13. Mai 1879 ist aufgehoben.
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzes-Nachtrag höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, am 18. Dezember 1880.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. v. Groß.
124) Gesetz über die Gründung einer Zentralkasse für das Feuerlösch= und Sicherheitswesen;
vom 24. Dezember 1880.
Wir Carl Alerander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen unter Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt.
§5 1.
Zur Förderung des Feuerlöschwesens und für gemeinnützige Zwecke im
Interesse der Feuersicherheit im Großherzogthum ist von der Gebäude-Brand-
versicherungsanstalt des Großherzogthums und von den im Großherzogthum
zugelassenen Privat-Feuerversicherungsanstalten alljährlich ein Betrag von sechs
Pfennigen für je volle 1000 Mark des innerhalb des Großherzogthums bei
ihnen versicherten Kapitals abzugeben.
49“