299
Jusbesondere sind dieselben zu verwenden:
1) zur Unterstützung im Dienste verunglückter Löschmannschaften und ihrer
Hinterbliebenen;
2) zur Unterstützung von Gemeinden des Großherzogthums in der Erfüllung
der denselben in Bezug auf das Feuerlöschwesen und die Feuersicher-
heit obliegenden Verpflichtungen;
3) zur Bestreitung der Kosten sonstiger, nicht einzelnen Gemeinden ob-
liegenden Einrichtungen zur Sicherung gegen Feuersgefahr, namentlich
auch für Beiträge zu den Kosten der Beseitigung feuergefährlicher An-
lagen;
4) zur Gewährung von Prämien an Löschmannschaften und an Personen,
welche die Entdeckung und gerichtliche Bestrafung vorsätzlicher Brand-
stifter herbeiführen;
5) zur Uebernahme von Kosten, welche den Gemeinden bei Bränden durch
unverschuldete Beschädigung ihrer Löschinstrumente oder deren Bespannung
erwachsen;
6) zur Remunerirung von Beamten, welche vom Staate mit der Leitung
des Löschgeschäfts und der Aufsicht über die Löschanstalten des Staates
und der Gemeinden bestellt sind.
§ 6.
Dieses Gesetz tritt dergestalt sofort in Kraft, daß die Abgabe zum ersten
Male im März 1881 zu entrichten ist.
§ 7.
Die Bestände des durch die Beiträge der Landesbrandkasse gebildeten
Feuerwehr-Unterstützungsfonds sind mit der Zentralkasse zu vereinigen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, den 24. Dezember 1880.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. v. Groß.