Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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1125 Gesetz, betreffend die Festsetzung einer Ausschlußfrist für die Einreichung von Anträgen 
auf Grundstücks-Zusammenlegung und eine Abänderung der dabei zu beobachtenden Grundsätze für 
die Berechnung der Kosten; vom 24. Dezember 1880. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Nachdem es sich mit Rücksicht auf den dermaligen Stand der Ablösungs- 
und Zusammenlegungs-Geschäfte im Allgemeinen und auf den gegenwärtigen 
vollzähligen Bestand des für die Arbeiten bei den Grundstücks-Zusammenlegungen 
vorhandenen Personals als wünschenswerth herausgestellt hat, daß die noch in 
Aussicht stehenden Anträge auf Grundstücks-Zusammenlegung in kürzerer und 
bestimmter Zeit gestellt werden und nachdem es ferner für erforderlich erachtet 
ist, die Höhe der Zusammenlegungs-Kosten thunlichst abzumindern, verordnen 
Wir, mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: 
§5 1. 
Als Endtermin für die Einreichung von Anträgen auf Grundstücks-Zu- 
sammenlegung nach Maßgabe der Bestimmungen des Zusammenlegungs-Gesetzes 
vom 5. Mai 1869 wird der 31. Dezember 1884 festgesetzt. 
Mit Ablauf dieses Termins erlischt das Recht der Grundbesitzer, auf 
Zusammenlegung ihrer Grundstücke nach dem gedachten Gesetze anzutragen. 
§ 2. 
Auf Anträge, welche nach dem Erscheinen dieses Gesetzes bei der General= 
Kommission auf Zusammenlegung der Grundstücke eingehen, ist die Einleitung 
und Ausführung des Zusammenlegungs-Verfahrens nur insoweit zu verfügen, 
als zur Erledigung derselben die der General-Kommission zur Verfügung stehenden 
Arbeitskräfte nach deren Ermessen ausreichen. 
Die eingehenden Anträge sind in der Regel nach der Reihenfolge ihres 
Eingangs in das Verfahren zu leiten und zu diesem Zwecke vorzumerken.
	        
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