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1125 Gesetz, betreffend die Festsetzung einer Ausschlußfrist für die Einreichung von Anträgen
auf Grundstücks-Zusammenlegung und eine Abänderung der dabei zu beobachtenden Grundsätze für
die Berechnung der Kosten; vom 24. Dezember 1880.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Nachdem es sich mit Rücksicht auf den dermaligen Stand der Ablösungs-
und Zusammenlegungs-Geschäfte im Allgemeinen und auf den gegenwärtigen
vollzähligen Bestand des für die Arbeiten bei den Grundstücks-Zusammenlegungen
vorhandenen Personals als wünschenswerth herausgestellt hat, daß die noch in
Aussicht stehenden Anträge auf Grundstücks-Zusammenlegung in kürzerer und
bestimmter Zeit gestellt werden und nachdem es ferner für erforderlich erachtet
ist, die Höhe der Zusammenlegungs-Kosten thunlichst abzumindern, verordnen
Wir, mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt:
§5 1.
Als Endtermin für die Einreichung von Anträgen auf Grundstücks-Zu-
sammenlegung nach Maßgabe der Bestimmungen des Zusammenlegungs-Gesetzes
vom 5. Mai 1869 wird der 31. Dezember 1884 festgesetzt.
Mit Ablauf dieses Termins erlischt das Recht der Grundbesitzer, auf
Zusammenlegung ihrer Grundstücke nach dem gedachten Gesetze anzutragen.
§ 2.
Auf Anträge, welche nach dem Erscheinen dieses Gesetzes bei der General=
Kommission auf Zusammenlegung der Grundstücke eingehen, ist die Einleitung
und Ausführung des Zusammenlegungs-Verfahrens nur insoweit zu verfügen,
als zur Erledigung derselben die der General-Kommission zur Verfügung stehenden
Arbeitskräfte nach deren Ermessen ausreichen.
Die eingehenden Anträge sind in der Regel nach der Reihenfolge ihres
Eingangs in das Verfahren zu leiten und zu diesem Zwecke vorzumerken.