Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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a) die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf denen jeder anwesende Aktionär 
eine der Anzahl der zu Erwählenden gleiche Zahl von Gesellschafts- 
mitgliedern bezeichnet; 
b) als erwählt werden diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der Stimm- 
zettel die größte Anzahl der Stimmen erhalten haben; 
c) bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos, wer für gewählt zu 
erachten ist; 
d) das Resultat der Wahl wird in dem über die Verhandlung aufge- 
nommenen Protokolle registrirt; die Stimmzettel aber werden mit dem 
Siegel der Gesellschaft verschlossen und bis nach der nächsten ordentlichen 
General-Versammlung aufbewahrt. Sollten Einer oder Mehrere der in 
den Aussichtsrath Gewählten die Annahme des Amtes ausschlagen, was 
angenommen wird, sofern sie nach erfolgter Benachrichtigung von der 
Wahl zur Annahme derselben nicht binnen vierzehn Tagen schriftlich 
sich bereit erklärt haben, so erfolgt der Ersatz durch Wahl seitens des 
Aufsichtsraths. Die Funktionen eines auf diesem Wege eintretenden 
Ersatzmannes erlöschen mit dem Tage der nächstfolgenden ordentlichen 
General-Versammlung, welche auf den Rest der Wahlperiode eine Neu- 
wahl vollzieht. 
8 31. 
Ueber die Verhandlungen jeder General-Versammlung ist ein Protokoll 
aufzunehmen. Es bedarf hierzu nur dann gerichtlicher oder notarieller Mit- 
wirkung, wenn es sich um die Fortsetzung der Gesellschaft oder eine Abänderung 
der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags handelt. 
Das Protokoll wird von den anwesenden Mitgliedern der Direktion, des 
Aufsichtsrathes, sowie von drei Aktionären, welche von der Versammlung hierzu 
bestimmt werden, unterschrieben. Das Protokoll, welchem ein von der Direktion 
zu beglaubigendes Verzeichniß der erschienenen Aktionäre und deren Stimmen- 
zahl beizufügen ist, hat vollkommen beweisende Kraft über den Inhalt der von 
der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse. 
§ 32. 
Der Aufsichtsrath besteht aus fünf Mitgliedern und zwar aus zwei von 
den betheiligten Regierungen bestellten und drei anderen Mitgliedern, welche 
von der General-Versammlung erwählt werden. 
Er überwacht die Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung. Er 
kann deshalb von der Direktion zu jeder Zeit Auskunft über die Verwaltung
	        
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