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Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit und wenn
mindestens drei Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden oder dessen Stell-
vertreters, anwesend oder vertreten sind, gefaßt werden. Für den Fall der
Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Bei Wahlen wird ebenso verfahren wie in § 30 vorgeschrieben ist.
Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Privatinteresse
haben, müssen sich bei der Abstimmung entfernen.
Soll über Inventur und Bilanz, sowie über Verträge mit anderen Gesell-
schaften gültig Beschluß gefaßt werden, so muß den Mitgliedern mindestens
zehn Tage vor der Sitzung schriftlich angezeigt worden sein, daß darüber ver-
handelt werden soll. Ueber die Beschlüsse des Aufsichtsraths wird ein Protokoll
geführt.
§ 35.
Die Wahlperiode der gewählten Mitglieder des Aufsichtsraths ist zuerst
eine einjährige, sodann eine dreijährige, daher alljährlich eines der gewählten
Mitglieder auszuscheiden hat. Das Ausscheiden erfolgt nach dem Amtsalter
und bei gleichem Amtsalter durch das Loos.
Der Ersatz von Mitgliedern, die vor Ablauf ihrer statutenmäßigen Amts-
dauer ausscheiden, erfolgt durch Wahl seitens des Aufsichtsraths. Die Funktion
eines auf diesem Wege eintretenden Ersatzmannes erlischt mit dem Tage der
nächsten ordentlichen General-Versammlung, welche eine Neuwahl auf den Rest
der Wahlperiode vollzieht.
8 36.
Jedes von der Gesellschaft gewählte Mitglied des Aufsichtsraths ist
berechtigt, sein Amt nach vorgängiger vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung
niederzulegen, ist aber zum Ausscheiden verpflichtet, wenn während seiner Amts-
dauer einer der in § 33 erwähnten Fälle der Wahlunfähigkeit eintritt oder die
General-Versammlung es verlangt.
§ 37.
Die Mitglieder des Aufsichtsraths erhalten freie Fahrt auf der Bahn.
8 38.
Die Direktion bildet den Vorstand der Gesellschaft und repräsentirt dieselbe
nach Innen und Außen mit allen Befugnissen und Verpflichtungen, welche die
Gesetze dem Vorstande einer Eisenbahn-Gesellschaft beilegen. Sie führt ihre