Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

35 
Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit und wenn 
mindestens drei Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden oder dessen Stell- 
vertreters, anwesend oder vertreten sind, gefaßt werden. Für den Fall der 
Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Bei Wahlen wird ebenso verfahren wie in § 30 vorgeschrieben ist. 
Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Privatinteresse 
haben, müssen sich bei der Abstimmung entfernen. 
Soll über Inventur und Bilanz, sowie über Verträge mit anderen Gesell- 
schaften gültig Beschluß gefaßt werden, so muß den Mitgliedern mindestens 
zehn Tage vor der Sitzung schriftlich angezeigt worden sein, daß darüber ver- 
handelt werden soll. Ueber die Beschlüsse des Aufsichtsraths wird ein Protokoll 
geführt. 
§ 35. 
Die Wahlperiode der gewählten Mitglieder des Aufsichtsraths ist zuerst 
eine einjährige, sodann eine dreijährige, daher alljährlich eines der gewählten 
Mitglieder auszuscheiden hat. Das Ausscheiden erfolgt nach dem Amtsalter 
und bei gleichem Amtsalter durch das Loos. 
Der Ersatz von Mitgliedern, die vor Ablauf ihrer statutenmäßigen Amts- 
dauer ausscheiden, erfolgt durch Wahl seitens des Aufsichtsraths. Die Funktion 
eines auf diesem Wege eintretenden Ersatzmannes erlischt mit dem Tage der 
nächsten ordentlichen General-Versammlung, welche eine Neuwahl auf den Rest 
der Wahlperiode vollzieht. 
8 36. 
Jedes von der Gesellschaft gewählte Mitglied des Aufsichtsraths ist 
berechtigt, sein Amt nach vorgängiger vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung 
niederzulegen, ist aber zum Ausscheiden verpflichtet, wenn während seiner Amts- 
dauer einer der in § 33 erwähnten Fälle der Wahlunfähigkeit eintritt oder die 
General-Versammlung es verlangt. 
§ 37. 
Die Mitglieder des Aufsichtsraths erhalten freie Fahrt auf der Bahn. 
8 38. 
Die Direktion bildet den Vorstand der Gesellschaft und repräsentirt dieselbe 
nach Innen und Außen mit allen Befugnissen und Verpflichtungen, welche die 
Gesetze dem Vorstande einer Eisenbahn-Gesellschaft beilegen. Sie führt ihre
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.