Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

schnitts-Summe  von  neun  Jahren  zum
Maßstabe  angenommen.  Kann  diese  Durchschnitts=
  Summe  nicht  ausgemittelt  werden,
so  ist  der  einjährige  Ertrag  zu  schäten,
und  sodann  diese  Schätzung  zur  Norm  anzunehmen.


Bei  Dienstbarkeiten,  welche  sich  auf  einen
jährlichen  Ertrag  zurückführen  lassen,  dient
dieser  Ertrag  zum  Maßstabe.  Jedoch  sind
Dienstbarkelten,  welche  einem  Grundstücke
ankleben,  ohne  Unterschied  als  appellabel
anzusehen,  es  wäre  dann,  daß  der  Capitalwerth
  des  dienenden  oder  des  herrschenden
Guts,  je  nachdem  der  Besfber  des  einen
oder  des  andern  die  Appellation  ergriffen
hat,  nicht  einmal  dreihundert  Gulden  betrüge.


8.  7.

Vorstehende  Bestimmungen  (§.  6)  finden
nur  dann  Statt,  wenn  die  Erkenntnisse  der
beiden  vorigen  Instanzen  nicht  gleichförmig
sind.  Im  Falle  der  Gleichfrmigkeit  beider
Erkenntnisse  ist  die  Appellations-Summe
auf  fünfhundert  Gulden  oder  darüber
festgesetzt.  Eben  dieser  Maßstab  tritr  in  dem
vorausgeseßzten  Falle  bei  Geld=  und  Natural-Renten,
  so  wie  bei  Dienstbarkeiten,
ein.

C.  8.

In  den  bei  dem  Fürstlichen  Hofgerichte
in  erster  Instanz  entschiedenen  Rechtssachen
der  Exemten  findet  die  Appellation  an  das
Ober-Tribunal  Statt,  wenn  die  Haurt-Summe

  der  Beschwerde  fünfzig  Gulden
  oder  darüber  beträgt.  Hierbei  kommen
  die  übrigen  Grundsäße  des  K.56  analog
in  Anwendung.

—

Bei  Klagen  über  unheilbare  Nichtigkeit
des  Verfahrens  kommt  die  Größe  oder
der  Werth  des  Streit-Gegenstandes  oder
der  Beschwerde  nicht  in  Betrachtung.

Die  Nichtigkeits-Klage  kann  jedoch  nur
dann  begründet  werden,  wenn  ein  wesentlicher
  Mangel  in  der  Person  des  Richters,
oder  von  Seite  der  streitenden  Thelle,  oder
an  den  Bestandtheilen  des  Prozesses  vorhanden
  ist,  oder  wenn  gegen  ein  vorliegendes
  rechtsbräftiges  Urtheil  gesprochen
worden,  oder  die  Sentenz  etwas  Unmög-=liches
  oder  Widersprechendes  enthälr.

.  0.

Die  Berufung  an  das  Ober-Tribunal,
deren  Zuläßigkeit  im  einzelnen  Falle  vorausgeseßt
  (§.  6.  ff.),  hat  keine  suspensive
Wirkung

1.)  bei  Streitigkeiten  über  den  jüngsten
Besiß,  in  sofern  dieser  einer  Parthei
zugesprochen  worden;

2.)  bei  Arrestsachen,  in  sofern  der  Arrest
erkannt  ist;

3.)  bei  Rechts-Streitigkeiten,  welche
Alimente  betreffen,  wenn  diese  zuerkannt
  sind.

Ein  Erkenntniß  auf  Erdöffnung  des  förm

lichen  Concurses  kann  nur  im  Wege  de-