Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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oder sonst in Verkehr bringen, die Vorschriften des gedachten Reichsgesetzes, 
welche in den §§ 12, 14 und 15 Gefängnißstrafe, Geldstrafe bis zu Ein- 
tausend Mark und Einziehung der gesundheitsschädlichen Gegenstände androhen, 
in Anwendung kommen können. 
Gleichzeitig werden die Fleischbeschauer hierdurch angewiesen, bei den 
Untersuchungen auf Trichinen ihr Augenmerk auch auf das Vorhandensein von 
Finnen in den ihnen vorgelegten Fleischproben zu richten und wenn sie der- 
gleichen darin finden, dies nicht nur im Fleischbuche zu bemerken, sondern 
auch der Ortspolizeibehörde ungesäumt davon Anzeige zu machen. 
Die Ortspolizeibehörden dagegen haben auf solche Anzeigen, oder 
wenn sie sonst Kenntniß erhalten, daß in ihrem Bezirke finniges Fleisch ver- 
kauft oder feilgehalten wird, sofort die erforderlichen Maßregeln zu treffen, 
daß das finnige Fleisch nicht in rohem oder halbrohem Zustand in Verkehr 
gebracht wird. 
Weimar, den 22. März 1880. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
(30) II. Se. Königliche Hoheit der Großherzog haben der von den Gemeinde- 
behörden zu Weida gegründeten Pares-Stiftung, deren Zinsabwurf zu 
Gunsten verschämter Armer daselbst bestimmt ist, die juristische Persönlichkeit 
zu ertheilen geruht. 
Es wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, am 24. März 1880. 
Grohherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
hr. Schomburg. 
(31| III. Die Vorschrift des ersten Alinea in § II der Instruktion für den 
Bergrevierbeamten des Großherzogthums vom 21. März 187)9, betreffend die 
Ausführung des Reichsgesetzes vom 17. Juli 1878 über die Gewerbeordnung 
(Regierungs-Blatt 1879 Seite 141—43), ist abgeändert wie folgt:
	        
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