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aber eine Abänderung oder Erläuterung der Verfassung, oder ein
Zusatz zu selbiger in der Ständeversammlung weder beantragt, noch
beschlossen werden.
§. 153.
Wenn über die Auslegung einzelner Punkte der Verfassungsurkunde
Zweifel entsteht, und derselbe nicht durch Uibereinkunft zwischen
der Regierung und den Ständen beseitigt werden kann, so sollen
die für und wider streitenden Gründe sowohl von Seiten der Regierung,
als der Stände, dem Staatsgerichtshofe zur Entscheidung
vorgelegt werden.
Zu diesem Behufe ist von jedem Theile eine Deduction dem
Gerichtshofe zu übergeben, solche gegenseitig mitzutheilen und in
einer zweiten Schrift zu beantworten, so daß jedem Theile zwei
Schriften freistehen. Bei der Entscheidung giebt im Falle der Stimmengleichheit
die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Der hierauf ertheilte Ausspruch soll als authentische Interpretation
angesehen und befolgt werden.
8. 154.
Alle Gesetze, Verordnungen und Observanzen, welche mit einer
ausdrücklichen Bestimmung der gegenwärtigen Verfassungsurkunde im
Widerspruche stehen, sind insoweit ungültig.
Indem Wir die vorstehenden Bestimmungen für das Staatsgrundgesetz
Unseres Königreichs hiermit erklären, ertheilen Wir zugleich,
bei Unserm Fürstlichen Worte, die Versicherung, daß Wir nicht nur
die darin enthaltenen Zusagen selbst genau erfüllen, sondern auch
diese Verfassung gegen alle Eingriffe und Verletzungen kräftigst
schützen wollen.
Zu dessen Urkund haben Wir gegenwärtiges Staatsgrundgesetz
eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Königlichen Siegel versehen
lassen.
So geschehen und gegeben zu Dresden, am Vierten September,
im Jahre nach Christi, Unsers Erlösers und Seligmachers Geburt,
Ein Tausend Acht Hundert und Ein und Dreißig.
Anton.
Friedrich Auguft, H. z. S.
L. 8. Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf.
D. Johann Daniel Merbach.