Full text : Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

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aber  eine  Abänderung  oder  Erläuterung  der  Verfassung,  oder  ein
Zusatz  zu  selbiger  in  der  Ständeversammlung  weder  beantragt,  noch
beschlossen  werden.

§.  153.

Wenn  über  die  Auslegung  einzelner  Punkte  der  Verfassungsurkunde
  Zweifel  entsteht,  und  derselbe  nicht  durch  Uibereinkunft  zwischen
  der  Regierung  und  den  Ständen  beseitigt  werden  kann,  so  sollen
die  für  und  wider  streitenden  Gründe  sowohl  von  Seiten  der  Regierung,
  als  der  Stände,  dem  Staatsgerichtshofe  zur  Entscheidung
vorgelegt  werden.

Zu  diesem  Behufe  ist  von  jedem  Theile  eine  Deduction  dem
Gerichtshofe  zu  übergeben,  solche  gegenseitig  mitzutheilen  und  in
einer  zweiten  Schrift  zu  beantworten,  so  daß  jedem  Theile  zwei
Schriften  freistehen.  Bei  der  Entscheidung  giebt  im  Falle  der  Stimmengleichheit
  die  Stimme  des  Präsidenten  den  Ausschlag.

Der  hierauf  ertheilte  Ausspruch  soll  als  authentische  Interpretation
  angesehen  und  befolgt  werden.

8.  154.

Alle  Gesetze,  Verordnungen  und  Observanzen,  welche  mit  einer
ausdrücklichen  Bestimmung  der  gegenwärtigen  Verfassungsurkunde  im
Widerspruche  stehen,  sind  insoweit  ungültig.

Indem  Wir  die  vorstehenden  Bestimmungen  für  das  Staatsgrundgesetz
  Unseres  Königreichs  hiermit  erklären,  ertheilen  Wir  zugleich,
bei  Unserm  Fürstlichen  Worte,  die  Versicherung,  daß  Wir  nicht  nur
die  darin  enthaltenen  Zusagen  selbst  genau  erfüllen,  sondern  auch
diese  Verfassung  gegen  alle  Eingriffe  und  Verletzungen  kräftigst
schützen  wollen.

Zu  dessen  Urkund  haben  Wir  gegenwärtiges  Staatsgrundgesetz
eigenhändig  unterschrieben  und  mit  Unserm  Königlichen  Siegel  versehen
  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  zu  Dresden,  am  Vierten  September,
im  Jahre  nach  Christi,  Unsers  Erlösers  und  Seligmachers  Geburt,
Ein  Tausend  Acht  Hundert  und  Ein  und  Dreißig.

Anton.
Friedrich  Auguft,  H.  z.  S.

L.  8.  Gottlob  Adolf  Ernst  Nostitz  und  Jänckendorf.

D.  Johann  Daniel  Merbach.