Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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(33) V. Nachdem durch die 88 470 bis 476 der Strafprozeßordnung vom 
1. Februar 1877 (R.-G.-Bl. S. 253) das Verfahren gegen Wehrpflichtige, 
welche sich der Wehrpflicht entzogen haben, anderweit geregelt und im § 472 
Abs. 1 daselbst die Anordnung getroffen worden ist, daß die Erhebung der 
Anklage und die Eröffnung der Untersuchung gegen die betreffenden Individuen 
auf Grund einer Erklärung „der mit der Kontrole der Wehrpflichtigen beauf- 
tragten Behörde“ zu erfolgen habe, wird im Einverständniß mit dem Königlich 
Preußischen Kriegs-Ministerium hierdurch bestimmt, daß die gemäß § 472 a. a. O. 
erforderlichen und genau nach Inhalt dieses Paragraphen zu fassenden 
Erklärungen fortan in den Fällen des § 140 Absatz 1 Nr. 1 und 3 des 
Deutschen Strafgesetzbuchs vom 26. Februar 1876 (R.-G.-Bl. S. 39) von 
den Großherzoglichen Bezirksdirektoren als Civilvorsitzenden der Ersatz- 
kommission auszustellen sind. 
Betreffs der gemäß § 472 der neuen Strafprozeßordnung in den Fällen 
des § 140 Absatz 1 Nr. 2 und des §8 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs ab- 
zugebenden Erklärungen wird bemerkt, daß nach einer Seitens des Königlich 
Preußischen Kriegs-Ministeriums durch Circular-Verfügung vom 23. Februar d. J. 
(Armee-Verordnungsblatt Jahrgang 1880 Nr. 6) getroffenen Anordnung diese 
Erklärungen fortan von den Landwehr-Bezirkskommandos ausgestellt 
werden sollen. 
Weimar, den 12. April 1880. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
[34) Das 6. und 7. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter 
Nr. 1366 das Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats 
für das Etatsjahr 1880/81, vom 26. März 1880; unter 
„ 1367 die Bekanntmachung, betreffend den Umtausch und die Einlösung 
der vor dem 1. Juli 1879 ausgegebenen Stempelmarken und 
gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer; 
vom 24. März 1880; unter 
„ 1368 das Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke 
der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine und 
des Reichsheeres; vom 26. März 1880. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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