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[361 Provisorisches Gesetz über die Wahlen zum Bezirksausschuß im dritten und vierten Ver-
wallungsbezirke (Nachtrag zum Gesetz vom 0. Mai 1853, enthaltend einen Nachtrag zum
Gesetz über die Neugestaltung der Staatsbehörden vom 5. März 1850); vom 7. April 1880.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
20. 20c.
verordnen durch gegenwärtiges provisorisches Gesetz, welches, wenn es nicht
von dem nächsten getreuen Landtage angenommen werden sollte, mit dem Ende
des letzteren von selbst und ohne Weiteres außer Kraft tritt, wie folgt:
Die im Jahre 1880 slattfindenden Neuwahlen derjenigen Bezirks-
ausschußabgeordneten und deren Stellvertreter, welche aus den für die
allgemeinen Wahlen zum Landtage in den einzelnen Verwaltungs-
bezirken gebildeten Wahlbezirken zu wählen sind (§ 1 lit. c. des Gesetzes
vom 9. Mai 1853, Reg.-Bl. S. 100), ingleichen etwaige Ersatzwahlen
für die aus diesen Neuwahlen hervorgehenden Bezirksausschußabgeord-
neten der oben gedachten Kategorie und deren Stellvertreter sind im
dritten und vierten Verwaltungsbezirke nicht durch die für die
Landtagswahlen berufenen, sondern durch dazu besonders — unter ent-
sprechender Anwendung der bezüglichen Vorschriften des Gesetzes vom
6. April 1852 — zu erwählende Wahlmänner mit Zugrundelegung
der neuen Verwaltungsbezirksgrenzen und unter entsprechender, nach den
Grundsätzen des § 53 des Gesetzes vom 6. April 1852 über die
Wahlen der Landtagsabgeorducten von der Staatsregierung zu bestim-
mender Abgrenzung der Wahlbezirke, im Uebrigen aber nach den sonst
bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu bewirken.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschchen und gegeben Weimar, den 7. April 1880.
Carl Alerander.
G. Thon. v. Groß.