Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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Wahlen in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. Mai 1853 von dem unterzeich— 
neten Staats-Ministerium hierdurch angeordnet und es werden insonderheit die 
Großherzoglichen Rechnungsämter und Steuer-Lokal-Kommissionen 
auf die Vorschriften des analog zur Anwendung kommenden Gesetzes über die 
Wahl der Landtags-Abgeordneten wegen Anfertigung der Zusammenstellung 
der Namen derjenigen, welche aus inländischem Grundbesitze ein jährliches Ein— 
kommen von wenigstens Dreitausend Mark versteuern, iugleichen derjenigen, welche 
in den Steuerrollen I. und II. Theils zusammen genommen mit einem Jahres- 
einkommen von wenigstens Dreitausend Mark aus anderen Quellen als dem 
Grundbesitz verzeichnet sind, sowie wegen Abgabe der Zusammenstellungen an 
die Großherzoglichen Bezirksdirektoren hingewiesen. 
Zugleich wird, was den III. und IV. Verwaltungsbezirk betrifft, 
mit Bezugnahme auf das provisorische Gesetz über die Wahlen zum Bezirks- 
ausschuß im III. und IV. Verwaltungsbezirk S. 62 des Regierungs-Blatts 
vom 7. April d. J., die Ausführungsverordnung dazu vom gleichen Tage 
S. 63 und auf die S. 55 des Regierungs-Blatts publizirte neue Wahlbezirks- 
Eintheilung für den III. und IV. Verwaltungsbezirk hiermit bestimmt, daß in 
jedem Gemeindebezirke von dem Gemeindevorstande zunächst die Liste der 
zur Theilnahme an der Wahl der Wahlmänner daselbst berechtigten voll- 
jährigen männlichen Staatsangehörigen, welche das Bürgerrecht in einer Ge- 
meinde des Großherzogthums besitzen und denen die in dem Gesetze über die 
Landtagswahlen vom 6. April 1852 (§8§ 7, 54, 55) vergl. mit dem Gesetze 
vom 9. Mai 1853 S. 100 des Regierungs-Blatts, vorgeschriebenen Wahl- 
erfordernisse nicht abgehen, sofort aufzustellen und an einem öffentlich bekannt 
zu machenden Orte zur Einsichtnahme für jeden Ortseinwohner aufzulegen und 
sonst in Gemäßheit des Gesetzes vom 6. April 1852 (857) zu verfahren ist; 
worauf alsdann wegen Bildung der Urwahlbezirke und wegen Ansetzung des 
Wahltermins weitere Verfügung von dem betreffenden Bezirks-Direktor zu 
treffen ist. 
Weimar, den 21. April 1880. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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