Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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unterrichts in der Parochie eingehend zu verbreiten hat, sind stets die seit der 
letzten Kirchenvisitation nach der Bestimmung unter I Absatz 3 von dem Pfarrer 
erstatteten Jahresberichte mit beizufügen. 
III. 
Dem Großherzoglichen Kirchenrathe ist vorbehalten, nöthigenfalls außer- 
ordentliche Schulvisitationen hinsichtlich des Religionsunterrichts anzuordnen 
und damit entweder den Superintendenten oder eines seiner Mitglieder zu 
beauftragen. Hält aber ein Superintendent eine solche außerordentliche Schul- 
visitation aus besondern Gründen für geboten, so hat er darüber an den Groß- 
herzoglichen Kirchenrath zu berichten. 
Weimar, den 28. April 1880. 
Großherzoglich Sächsischer Kirchenrath. 
Stichling. 
45] Das 8. und 9. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1370 das Gesetz, betreffend eine Ergänzung des Gesetzes vom 27. Juni 
1871 über die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen, 
vom 30. März 1880; unter 
„ 1371 das Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Groß- 
britannien, betreffend das Eintreten des Deutschen Reichs an 
Stelle Preußens in den Vertrag vom 20. Dezember 1841 wegen 
Unterdrückung des Handels mit afrikanischen Negern; vom 
29. März 1879; unter 
„ 1372 die Bekanntmachung, betreffend die Kaiserliche Verordnung über 
die Begründung der Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 
vom 28. September 1879, vom 11. April 1880; unter 
„ 1373 das Gesetz, betreffend Ergänzungen und Aenderungen des Reichs- 
Militärgesetzes vom 2. Mai 1874, vom 6. Mai 1880; unter 
„ 1374 die Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Großherzogthums 
Luxemburg zu der internationalen Uebereinkunft vom 17. Sep- 
tember 1878, Maßregeln gegen die Reblaus betreffend, vom 
5. April 1880. 
  
Weimar. — Hof-Buchdrucerei.