Regierungs-Blatt
G raßberzogt um
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 11. Weimar. 4. Inni 1880.
Inhalt: Ninisserial-Verordnung, betreffend die Vorbereitungen zur Bildung der Schöffengerichte und der Schwur-
gerichte S. 73.
Ministerial-Bekanntmachung.
"47! In § 11 der Verordnung vom 18. April 1879 (Regierungs-Blatt
Seite 161 folg.), durch welche dem § 2 des Einführungsgesetzes zur Straf-
prozeßordnung vom 1. Febrnar 1877 zufolge über die Herstellung der ersten,
bis zum 31. Dezember 1880 geltenden Schöffen= und Geschworenen-Listen
Vorschriften ertheilt sind, ist wegen der für die späteren Geschäftsjahre aufzu-
stellenden Listen weitere Anordnung vorbehalten worden.
Diesem Vorbehalt entsprechend und zur Ausführung der Bestimmungen
in den §§ 36 bis 40, 43 bis 45, 57, 85 bis 89 des Gerichtsverfassungs-
Gesetzes vom 27. Jannar 1877, sowie in den §§ 17 und 18 des Ausführungs-
Gesetzes zu demselben vom 20. März 1879 wird hiermit Nachstehendes verordnet:
§s 1.
Die nach §§ 36 und 85 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes von jedem Ge-
meindevorstande alljährlich aufzustellende Urliste für die Auswahl der Schöffen
und Geschworenen (vergl. §§ 1 und 2 der Verordnung vom 18. April 1879)
ist, nachdem sie vorschriftsgemäß eine Woche lang zu Jedermanns Einsicht in
der Gemeinde ausgelegt und von dem Gemeindevorstande mit einem diese That-
sache bezeugenden amtlichen Vermerk versehen worden ist, nebst den gegen ihre
Richtigkeit und Vollständigkeit etwa erhobenen Einsprachen und den dem Ge-
meindevorstande etwa erforderlich erscheinenden Bemerkungen von dem letzteren
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