Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

Regierungs-Blatt 
G raßberzogt um 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 11. Weimar. 4. Inni 1880. 
Inhalt: Ninisserial-Verordnung, betreffend die Vorbereitungen zur Bildung der Schöffengerichte und der Schwur- 
gerichte S. 73. 
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
"47! In § 11 der Verordnung vom 18. April 1879 (Regierungs-Blatt 
Seite 161 folg.), durch welche dem § 2 des Einführungsgesetzes zur Straf- 
prozeßordnung vom 1. Febrnar 1877 zufolge über die Herstellung der ersten, 
bis zum 31. Dezember 1880 geltenden Schöffen= und Geschworenen-Listen 
Vorschriften ertheilt sind, ist wegen der für die späteren Geschäftsjahre aufzu- 
stellenden Listen weitere Anordnung vorbehalten worden. 
Diesem Vorbehalt entsprechend und zur Ausführung der Bestimmungen 
in den §§ 36 bis 40, 43 bis 45, 57, 85 bis 89 des Gerichtsverfassungs- 
Gesetzes vom 27. Jannar 1877, sowie in den §§ 17 und 18 des Ausführungs- 
Gesetzes zu demselben vom 20. März 1879 wird hiermit Nachstehendes verordnet: 
§s 1. 
Die nach §§ 36 und 85 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes von jedem Ge- 
meindevorstande alljährlich aufzustellende Urliste für die Auswahl der Schöffen 
und Geschworenen (vergl. §§ 1 und 2 der Verordnung vom 18. April 1879) 
ist, nachdem sie vorschriftsgemäß eine Woche lang zu Jedermanns Einsicht in 
der Gemeinde ausgelegt und von dem Gemeindevorstande mit einem diese That- 
sache bezeugenden amtlichen Vermerk versehen worden ist, nebst den gegen ihre 
Richtigkeit und Vollständigkeit etwa erhobenen Einsprachen und den dem Ge- 
meindevorstande etwa erforderlich erscheinenden Bemerkungen von dem letzteren 
1880 15
	        
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