Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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bis zum 1. September jedes Jahrs an das Anmtsgericht einzusenden, 
dessen Bezirke die Gemeinde angehört. 
Mit der Aufstellung und Auslegung der Urlisten wird zweckmäßig nicht 
vor dem 1. Juli eines jeden Jahres zu beginnen sein, weil anderenfalls die 
Richtigkeit der Listen bis zu dem Zeitpunkte, an welchem sie in Gebrauch ge- 
nommen werden, durch inzwischen eintretende Personalveränderungen wesentlich 
beeinträchtigt werden könnte. 
§ 2. 
Die Vertrauensmänner, welche als Beisitzer der in § 40 des Gerichts- 
verfassungs-Gesetzes vorgesehenen Ausschüsse nach § 18 des Ausführungs-Gesetzes 
vom 20. März 1879 in den einzelnen Verwaltungsbezirken für jeden innerhalb 
derselben gelegenen Amtsgerichtsbezirk aus dessen Einwohnern von den Bezirks- 
ausschüssen gewählt werden, hat der Großherzogliche Bezirksdirektor bis zum 
1. September jedes Jahrs dem Amtsgerichte namhaft zu machen. 
83. 
Als Staatsverwaltungsbeamter ist zur Theilnahme an den im § 2 be- 
zeichneten Ausschüssen der Großherzogliche Direktor des Verwaltungsbezirks 
berufen, in welchem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Derselbe kann sich durch 
den Bezirkskommissar vertreten lassen. 
84. 
Die Bestimmung der für jedes Amtsgericht erforderlichen Zahl an Haupt- 
schöffen und Hülfsschöffen, sowie die Vertheilung der nach Nr. I des Schluß- 
Protokolls zu dem Staatsvertrage vom 11. November 1878 (Regierungs-Blatt 
vom Jahre 1879 Seite 110) auf das Großherzogthum entfallenden Zahl an 
Geschworenen für die gemeinschaftlichen Schwurgerichte in Gera und Mei- 
ningen auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke erfolgt durch das Staatsministe- 
rium und wird von diesem bis zum 1. September dieses Jahrs dem Amts- 
gerichte mitgetheilt werden. (8§ 43 und 86 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes.) 
Diese Bestimmung und Vertheilung behält auch für die folgenden Jahre und 
so lange Geltung, als von dem Staats-Ministerium nicht ein Anderes verfügt 
werden wird. 
8 5B. 
Die Amtsgerichte haben 
1) bis zum 1. November jedes Jahrs die Ausschußsitzung (8 40 
des Gerichtsverfassungs-Gesetzes) abzuhalten, nachdem vorher die Zusammen-
	        
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