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stellung der von den Gemeindevorständen eingegangenen Urlisten bewirkt, der
Beschluß über etwaige gegen dieselben erhobenen Einsprachen vorbereitet und
die Abstellung etwaiger bei Prüfung der Listen hervorgetretener Mängel ver-
anlaßt worden ist (§ 39 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes),
2) in unmittelbarem Anschluß an die Ausschußsitzung die Jahreslisten der
erwählten Hauptschöffen und Hülfsschöffen, sowie die Vorschlagsliste der Ge-
schworenen aufzustellen (8§8§ 44 und 88 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes) und
die letztere Liste nebst den etwaigen Einsprachen, welche sich auf die in dieselbe
aufgenommenen Personen beziehen, dem Präsidenten des Landgerichts in Gera
oder dem des Landgerichts in Meiningen, je nachdem der Amtsgerichtsbezirk
dem ersten oder dem zweiten der nach § 1 des Staatsvertrags vom 11. No-
vember 1878 (Regierungs -Blatt vom Jahre 1879 Seite 108) gebildeten
Schwurgerichtsbezirke angehört, zu übersenden (§ 89 des Gerichtsverfassungs-
Gesetzes),
3) bis zum 1. November jedes Jahrs die Tage der ordentlichen
Sitzungen des Schöffengerichts für das folgende Geschäftsjahr festzustellen (6 45
des Gerichtsverfassungs-Gesetzes),
4) im Laufe des Novembers jedes Jahrs die Ausloosung der
Hauptschöffen vorzunehmen (§ 45 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes) und
5) vor dem Schluß jedes Jahrs die Schöffen von ihrer Ausloosung
und von den Sitzungstagen, an welchen sie im Laufe des folgenden Jahrs in
Thätigkeit zu treten haben, unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des
Ausbleibens in Kenntniß zu setzen (§ 46 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes).
86.
Die Urlisten, die Jahreslisten der Hauptschöffen und die Vor—
schlagslisten der Geschworenen sind in der Weise auzulegen, daß die
erwählten Personen darin in alphabetischer Ordnung unter folgenden
fünf Rubriken:
a) laufende Nummer,
b) Name und Vorname,
c) Stand, Gewerbe ce.,
d) Wohnort,
e) besondere Bemerkungen
genau bezeichnet aufgeführt werden.