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In der Jahresliste der Hauptschöffen und in der Vorschlagsliste der
Geschworenen sind die Zunamen mit lateinischen Buchstaben zu schreiben.
§ 7.
Die Amtsgerichte haben die Gemeindevorstände ihres Bezirks auf die
pünktliche Wahrnehmung der aus den §8§ 1 und 6 dieser Verordnung im
Laufe des gegenwärtigen Jahrs und in den folgenden Jahren für sie sich
ergebenden Obliegenheiten noch besonders unverzüglich aufmerksam zu machen.
Weimar, den 26. Mai 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz. Departement des Aeußern und Innern.
Stichling. v. Groß.
Ministerial-Verordnung,
betreffend die Vorbereitungen zur Bildung
der Schöffengerichte und der
Schwurgerichte.
Weimar. — Hos. Buchdruderei. *