Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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In der Jahresliste der Hauptschöffen und in der Vorschlagsliste der 
Geschworenen sind die Zunamen mit lateinischen Buchstaben zu schreiben. 
§ 7. 
Die Amtsgerichte haben die Gemeindevorstände ihres Bezirks auf die 
pünktliche Wahrnehmung der aus den §8§ 1 und 6 dieser Verordnung im 
Laufe des gegenwärtigen Jahrs und in den folgenden Jahren für sie sich 
ergebenden Obliegenheiten noch besonders unverzüglich aufmerksam zu machen. 
Weimar, den 26. Mai 1880. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. Departement des Aeußern und Innern. 
Stichling. v. Groß. 
Ministerial-Verordnung, 
betreffend die Vorbereitungen zur Bildung 
der Schöffengerichte und der 
Schwurgerichte. 
Weimar. — Hos. Buchdruderei. *