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8 2.
Ueber die Zulassung zum Vorbereitungsdienste entscheidet das Staats-
Ministerium als Anstellungsbehörde (§ 6 der Verordnung vom 10. Juli 1879).
Dem Gesuche um Zulassung sind außer den nach § 1 erforderlichen Nach-
weisungen eine selbstverfaßte und selbstgeschriebene Darstellung des Lebenslaufs,
sowie der Ausweis über die Militärverhältnisse beizufügen.
83.
Ob und in wie weit der Zeitraum, während dessen der als Anwärter
Zugelassene im Vorbereitungsdienst für die Gerichtsschreibergehilfenprüfung be-
schäftigt, als Gerichtsschreibergehilfe verwendet oder mit der einstweiligen
Wahrnehmung des Gerichtsschreiberdienstes beauftragt war, auf den Vor-
bereitungsdienst anzurechnen ist, bleibt der Bestimmung der Anstellungsbehörde
vorbehalten.
Der Zeitraum, während dessen der Anwärter im Vorbereitungsdienste für
die Gerichtsvollzieherprüfung beschäftigt, als Gerichtsvollzieher angestellt oder
mit der einstweiligen Wahrnehmung des Gerichtsvollzieherdienstes beauftragt
war, kann bis zu einem Maximum von drei Monaten auf den Vorbereitungs-
dienst angerechnet werden.
8 4.
Beim Antritt des Vorbereitungsdienstes wird der Anwärter nach der dem
Gesetze über den Civilstaatsdienst vom 8. März 1850 unter A. beigefügten
Formel eidlich verpflichtet.
85.
Der Vorbereitungsdienst soll alle Zweige des Gerichtsschreiberdienstes und
des Bureaudienstes bei der Staatsanwaltschaft, insbesondere auch die Beschäf—
tigung mit dem Kostenwesen, mit Rechnungsarbeiten und den vorkommenden
Justizverwaltungssachen umfassen.
Die Gerichte und bezüglich Staatsanwaltschaften, bei welchen der An—
wärter zu beschäftigen ist, bestimmt die Anstellungsbehörde.
86.
Den Vorständen der Gerichte und Staatsanwaltschaften liegt die Leitung
des Vorbereitungsdienstes ob. Sie haben die Dauer und Reihenfolge der
einzelnen Abschnitte des Vorbereitungsdienstes innerhalb des Zeitraums, für
welchen der Anwärter der betreffenden Behörde überwiesen ist, festzusetzen und