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Zweiter Abschnitt.
Gerichtsschreibergehilfen.
8 15.
Zum Gerichtsschreibergehilfen kann nur ernannt werden, wer
1) das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
2) die aktive Dienstzeit im stehenden Heere oder in der Flotte erfüllt
hat oder von derselben für die Friedenszeit endgültig befreit ist,
3) die Gerichtsschreiberprüfung oder die Gerichtsschreibergehilfenprüfung
bestanden hat.
8 16.
Der Gerichtsschreibergehilfenprüfung muß ein mindestens sechsmonatiger
Vorbereitungsdienst vorausgehen. Während dieses Zeitraumes ist der Anwärter
mindestens drei Monate bei einem Amtsgerichte zu beschäftigen. Der Vor-
bereitungsdienst ist in der Weise zu leiten, daß der Anwärter Gelegenheit
erhält, sich für die den Gegenstand der Gerichtsschreibergehilfenprüfung bildenden
Zweige des Gerichtsschreiberdienstes (§ 18) auszubilden.
Auf den Vorbereitungsdienst kann der Zeitraum, während dessen der An-
wärter im Vorbereitungsdienst für die Gerichtsschreiberprüfung beschäftigt oder
mit der einstweiligen Wahrnehmung des Gerichtsschreiberdienstes beauftragt war
oder bei Staatsbehörden oder bei Rechtsanwälten als Bureaubeamter nach
Ausweis günstiger Zeugnisse gearbeitet hat, durch Entscheidung der Anstellungs-
behörde ganz oder theilweis angerechnet werden. Im Uebrigen finden auf den
Vorbereitungsdienst die §§ 2, 4, 6 und 7 entsprechende Anwendung.
§ 17.
Die Gerichtsschreibergehilfenprüfung wird bei den Gerichten, welche hierzu
von der Anstellungsbehörde, unter Ernennung der Mitglieder der Prüfungs-
Kommission, bestimmt werden, abgelegt.
8 18.
Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche. Sie ist darauf zu
richten, ob der Anwärter für die Aufnahme von Gesuchen zu Protokoll des
Gerichtsschreibers, für die Protokollführung bei den gerichtlichen Verhandlungen
und im Uebrigen für die leichteren Zweige des Gerichtsschreiberdienstes, ins-
besondere für den Registraturdienst, sowie für die Anfertigung einfacher Kosten-