Full text : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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gierungscollegiums,  als  habe  die  Ministerialzusammenstellung

vom  11.  März  d.  Is.  Tit.  IX.  Ziff.  20.  lit.  a.  praktische  Aerzte

unter  §.  9.  Ziff  1.  lit.  Sc.  8,  des  revidirten  Ansäßigmachungs-Gesetzes

  subsumirt,  steht  mit  dem  Wortlaute  wie  mit  dem  Geiste

dieser  Zusammenstellung  in  dem  direktesten  Widerspruche,  indem

  laut  der  klaren  Entwicklungen  jener  Normen

a.  der  §.  4.  des  revidirten  Ansäßigmachungsgesetzes  sich  ausdrücklich
  nur  auf  den  Eintritt  in  ein  öffentliches  Amt  des
Staates,  der  Kirche  oder  der  Gemeinden  mit  definitiver
Anstellung  bezieht,  eine  definitive  Anstellung  der  Art  aber
bei  praktischen  Aerzten  schon  an  und  für  sich  nicht  Platz
greift,  und
b.  der  §.  9.  desselben  Gesetzes  unter  Ziff.  1.  lit.  æ.  .  eine

Exemtion  vor  dem  gemeindlichen  Widerspruchsrechte  nicht
den  öffentlichen  Dienern  überhaupt,  sondern  nur  den  noch
in  dem  Provisorio  begriffenen  Dienern  des  Staates,  der
Kirche  und  der  Gemeinden  gewährt,  letzteren  aber  nur
jene  besoldeten  Individuen  gleichgeachtet  werden  können,
deren  Dienst  und  Gehalt  durch  bestimmte  Gesetze  den  lebenslänglichen
  Charakter  behauptet,  denen  sonach  die  einmal
  erworbene  Diensteseigenschaft  und  Besoldung,  laut
bestimmter  gesetzlicher  Anordnungen,  nur  mitttelst  eines
förmlichen  Strafbeschlusses  entzogen  werden  kann,  und
diese  Criterien  wohl  inhaltlich  der  nach  §.  50.  Abs.  7.
des  revidirten  Gemeindeedictes  mittelst  Dienstvertrages
angestellten  Stadt=  und  Marktschreiber,  dann  inhaltlich
des  §.  29.  der  allerhöchsten  Instruktion  für  die  Lokal-Schulinspectoren,
  dann  des  allerhöchsten  Rescripts  vom
25.  Juli  1810  in  lit.  E.  Ziff.  6,  7  und  8.  der  allerhöchsten
  Verordnung  vom  6.  August  1815.  (Reg.-Bl.  Jahrg.
1815  St.  XXXIII.  S.  689.)  und  §.  46.  der  allerhöchsten
  Formations-Verordnung  vom  17.  Dezember  1825.
(Reg.-Bl.  Jahrg.  1825  Nro.  54.  S.  1049  und  flg.)  bei
wirklichen  Schullehrern,  nicht  aber  bei  den  unbesoldeten
praktischen  Aerzten  vorwalten.

Bei  der  augenfälligen  Nichtübereinstimmung  der  fraglichen
Collegialansicht  mit  den  bestehenden  Vorschriften  hätte  selbe  auch
dann  nicht  zum  Vollzuge  gelangen  können,  wenn  dieselbe  einer
durch  §.  129.  der  allerhöchsten  Formations-Verordnung  vom
17.  Dezember  1825  der  collegialen  Sphäre  zugewiesenen  Ge-