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(No. 87.) Weitere Ausdehnung der Verordnung vom 18ten März c., die Anhaltung
Französtscher Deserteurs betreffend; auf sämmtliche Kaiserlich = Französischt
Armee-Korps. Vom Zten April 1812.
D. nach der Allerhöchsten Willensmeinung Seiner Majestät des Königs
die Verordnung vom 18ten März dieses Jahres,
wegen Anhaltung der Deserteurs von den Kaiserlich-Französischen,
unter dem Befehl des Fursten von Eckmühl stehenden, Truppen,
auf sämmtliche Kaiserlich-Französische Armee-Korps ausgedehnt werden soll,
so hat ein Jeder sich hiernach aufs Genaueste zu achten.
Berlin, den 3ten April 1812.
Der Staatskanzler
v. Hardenberg.