Metadaten : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

930  Nr.  174.  1915.

(4)  Bekanntmachung  vom  1.  November  1915  zur  Ausführung  der  Verordnung
des  Bundesrats  zur  Einschränkung  des  Fleisch=  und  Fettverbrauchs  vom
28.  Oktober  1915.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  zur  Einschränkung  des  Fleischund
  Fettverbrauchs  vom  28.  Oktober  1915  (Rel.  S.  714)  wird  bestimmt:

J.

Zuständige  Behörde  ist  die  Ortsobrigkeit,  abgesehen  vom  ritterschaftlichen
Gebiet,  in  welchem  die  Verrichtungen  dieser  Behörde  dem  Kommissar  des  ritterschaftlichen
  Bezirks  des  Kommunalverbandes  —  §  13  Absatz  1  der  Verordnung
vom  1.  Juli  1915,  Rbl.  Nr.  99  —  obliegen.

I

Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin.

III.
Die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  sind  befugt,  nach  §  10  Absatz  2
der  Verordnung  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  in  den  §8§  1  bis  3  zu  gestatten.

IV.
Für  das  ritterschaftliche  Gebiet  liegen  die  Geschäfte  der  Polizeibehörde  den
unter  I  bezeichneten  Kommissaren  ob.
v

Den  von  den  Polizeibehörden  beauftragten,  von  diesen  nach  §  5  der  Verordnung
  zu  vereidigenden  Sachverständigen  sind  auf  Verlangen  angemessene
Vergütungen  von  den  Polizeibehörden  zu  gewähren.

Schwerin,  den  1.  November  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.