930 Nr. 174. 1915.
(4) Bekanntmachung vom 1. November 1915 zur Ausführung der Verordnung
des Bundesrats zur Einschränkung des Fleisch= und Fettverbrauchs vom
28. Oktober 1915.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung zur Einschränkung des Fleischund
Fettverbrauchs vom 28. Oktober 1915 (Rel. S. 714) wird bestimmt:
J.
Zuständige Behörde ist die Ortsobrigkeit, abgesehen vom ritterschaftlichen
Gebiet, in welchem die Verrichtungen dieser Behörde dem Kommissar des ritterschaftlichen
Bezirks des Kommunalverbandes — § 13 Absatz 1 der Verordnung
vom 1. Juli 1915, Rbl. Nr. 99 — obliegen.
I
Höhere Verwaltungsbehörde ist die Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin.
III.
Die Kreisbehörden für Volksernährung sind befugt, nach § 10 Absatz 2
der Verordnung Ausnahmen von den Vorschriften in den §8§ 1 bis 3 zu gestatten.
IV.
Für das ritterschaftliche Gebiet liegen die Geschäfte der Polizeibehörde den
unter I bezeichneten Kommissaren ob.
v
Den von den Polizeibehörden beauftragten, von diesen nach § 5 der Verordnung
zu vereidigenden Sachverständigen sind auf Verlangen angemessene
Vergütungen von den Polizeibehörden zu gewähren.
Schwerin, den 1. November 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.