Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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Letztere sind demnächst durch die Gesellschaftsblätter aufzufordern, binnen 
einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschaftskasse gegen 
Empfangnahme ihres Antheils an den Ligquidationserlösen abzuliefern. 
Bei Einlösung der Aktien sind die noch nicht zahlfälligen Dividenden= 
scheine sowie Zinskoupons mit abzuliefern, widrigenfalls der Geldbetrag der- 
selben von dem auf die Aktien entfallenden Betrage in Abzug gebracht wird. 
Dieser Abzug gelangt erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zur Auszahlung, 
wenn innerhalb derselben von anderer Seite ein Anspruch auf Auszahlung nicht 
erhoben sein sollte. 
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen 
Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle ein- 
gezahlt, daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund 
eines die Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurtheils 
erfolgen darf. 
Die Liquidation wird für Rechnung des Staates bewirkt. 
Dem Staate bleibt das Recht vorbehalten, das Eigenthum an den Zweig- 
bahnen Gotha-Leinefelde und Gera-Eichicht nebst Zubehör, oder auch nur an 
einer derselben zu erwerben und die Liquidation der Thüringischen Eisenbahn- 
Gesellschaft bezüglich dieser Theilunternehmungen herbeizuführen, ohne daß es 
des gleichzeitigen Erwerbes des Eigenthums der Stammbahnen, resp. einer 
Liquidation des Gesammtunternehmens bedarf. 
Behufs der im Falle des Eigenthumserwerbes seitens des Staates 
erforderlichen Uebertragung des Grundeigenthums auf den Staat soll derjenige 
Beamte der Thüringischen Verwaltung zur Abgabe der Auflassungserklärungen 
ermächtigt sein, welchen in jedem einzelnen Falle das Königliche Eisenbahn- 
Kommissariat zu Berlin, eventnell die an dessen Stelle getretene Eisenbahn- 
Aufsichtsbehörde benennen wird. 
Die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft ist nicht berechtigt, in anderer 
Weise ihre Auflösung zu beschließen, den Gegenstand ihres Unternehmens zu 
ändern oder auszudehnen, oder Bestandtheile ihres Eigenthums zu veräußern 
oder zu verpfänden. 
§ 11. 
Sofern der Preußische Staat das Eigenthum an den Staatsaktien des 
Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach und des Herzogthums Sachsen- 
Coburg und Gotha (vergl. § 6 Alinea 2 des Statuts der Thüringischen 
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