Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

66  V.

Werden  Anker  —  Buganker  oder  Seitenanker  —  im  Fahrwasser  oder  in  dessen  Nähe
ausgeworfen,  so  sind  die  Liegestellen  derselben  durch  lichtblaue  Döpper  zu  bezeichnen.  Diese
Döpper  sind  bei  Baggermaschinen  oder  ähnlichen  Gerätschaften  sämtlich,  bei  anderen  Fahrzeugen
  und  Flößen  nur,  insoweit  sie  die  Stelle  von  Seitenankern  bezeichnen,  oder  insofern
Buganker  nach  ihrer  Lage  zum  Schiffskörper  andere  vorbeifahrende  Schiffe  gefährden  können,
von  Sonnenuntergang  bis  Sonnenaufgang  mit  weißem  Licht  zu  versehen.

2  Außerhalb  der  Häfen  dürfen  überhaupt  nie  mehr  als  drei  Schiffe  in  der  Breite  des
Stromes  nebeneinander  liegen.

Wo  die  Verhältuisse  des  Fahrwassers  es  nicht  gestatten,  daß  die  fahrenden  Dampfschiffe
weiter  als  40  Meter  vom  Ufer  entfernt  bleiben,  darf  nur  eine  Reihe  von  Schiffen  am
Ufer  liegen.

In  Stromengen,  in  den  Fahrwegen  nach  und  aus  den  Nebenflüssen,  Kanälen  und  Häfen
des  Rheins,  auf  den  Überfahrtswegen  der  Gier=  und  aller  an  einer  Querleitung  sich  bewegenden
  Fähren,  in  den  Fahrwegen  der  Dampfschiffe  nach  und  von  den  Landungsbrücken,
sowie  in  den  Fahrwegen  durch  die  Schiffbrücken  dürfen  Schiffe  und  Flöße  weder  halten  noch
beilegen.  Auch  dürfen  Schiffe  und  Flöße  oberhalb  und  unterhalb  der  Landungsbrücken  nicht
ganz  oder  teilweise  über  diese  hinausragend  liegen.

Schiffe  und  Flöße,  welche  vor  den  durch  Tafeln  kenntlich  gemachten  Anfahrtsstellen  von
Nachenfähren  anlegen,  müssen  vom  Ufer  soweit  entfernt  bleiben,  daß  die  Nachenfähren  ungehindert
  ab=  und  anfahren  können.

3.  Sind  Schiffe,  Flöße,  Baggermaschinen  oder  ähnliche  Apparate  an  Stellen  vor  Anker
gegangen,  an  welchen  dies  sonst  nicht  zu  geschehen  pflegt,  oder  liegen  sie  außerhalb  der  Häfen
im  Fahrwasser  oder  in  der  Nähe  desselben,  so  ist  bei  nebligem  Wetter  auf  Schiffen  mit
eigener  Triebkraft  mindestens  alle  5  Minuten  die  Glocke  anzuschlagen,  von  anderen  Fahrzeugen
und  von  Flößen  aus  aber  eben  so  oft  durch  das  Sprachrohr  zu  rufen.

4.  Alle  außerhalb  der  Häfen  auf  dem  freien  Strom  liegenden  Schiffe,  Flöße,  Baggermaschinen
  oder  ähnliche  Apparate  müssen  von  Sonnenuntergang  bis  Sonnenaufgang  ununterbrochen
  durch  Laternen  mit  weißem  Licht  erleuchtet  sein.  Auf  den  Fahrzeugen  ist  eine
solche  Laterne  mindestens  4  Meter  hoch  über  dem  Schiffsbord  auf  der  Fahrwasserseite,  und
falls  ausnahmsweise  Fahrzeuge  so  liegen,  daß  auf  beiden  Seiten  Fahrwasser  ist,  auf  beiden
Seiten  derart  anzubringen,  daß  sie  zu  Berg  und  zu  Tal  fortdauernd  zu  sehen  sind.  Auf
Flößen  müssen  in  jeder  der  beiden  dem  Fahrwasser  zugekehrten  Ecken,  mindestens  4  Meter
hoch,  auf  einer  hohen,  weit  sichtbaren  Stelle  zwei  Laternen  mit  weißem  Licht,  welche  mindestens
2  Meter,  höchstens  4  Meter  Abstand  voneinander  haben,  nebeneinander  aufgerichtet  werden.

Auf  Fahrzeugen,  auf  denen  wegen  Gefährlichkeit  ihrer  Ladung  kein  Licht  angebracht
werden  darf,  muß  während  der  Nachtzeit  ununterbrochen  eine  Wache  ausgestellt  sein,  welche
die  sich  nähernden  Schiffe  rechtzeitig  durch  Zuruf  mittelst  des  Sprachrohrs  zu  warnen  hat.

5.  Die  in  diesem  Paragraphen  hinsichtlich  der  Flöße  getroffenen  Bestimmungen  finden
auch  auf  die  im  Bau  begriffenen  Flöße  Anwendung.