Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

sammengestellt und erläutert von A. von Erichsen, Standesbeamter 
zu Berlin,“ Preis 1,50 Mark 
und 
„Die Führung der Standesregister. Praktische Anleitung für Standes- 
beamte in Beispielen systematisch zusammengestellt und erläntert," 
von demselben Verfasser, Preis 2 Mark 
als auf sehr brauchbare Hilfsmittel bei Ansübung ihres Berufs hierdurch auf- 
merksam gemacht. 
Weimar, den 27. Mai 1882. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
In Veranlassung eines Antrags des Herrn Staatssekretärs im 
Reichs-Justizamt wird hierdurch Nachstehendes angeordnet: 
1. 
(581 III. 
2 
3 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind in den Urtheilen die Personen 
zu bezeichnen, welche zur Zeit der Erlassung des Urtheils die Par— 
teien als Proceßbevollmächtigte vertreten haben. 
Die Bezeichnung erfolgt nach Namen, Stand oder Gewerbe und 
Wohnort des Vertreters. Sie hat in der Weise zu geschehen, daß 
hinter der in dem § 284 Nr. 1 der Civilproceßordnung vorgeschrie- 
benen Bezeichnung der Parteien und zwar für jede Partei hinter dem 
die Parteistellung andeutenden Ausdruck die Worte hinzugefügt werden: 
„vertreten durch u. s. w.“ 
Die vorstehenden Bestimmungen sind sofort in Anwendung zu bringen, 
und es ist im Falle von Neuanschaffungen der in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten zu den Urschriften und Ausfertigungen der Urtheile zu 
verwendenden Formulare für eine entsprechende Ergänzung derselben 
Sorge zu tragen. 
Weimar, den 30. Mai 1882. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling.
	        
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