Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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(59) IV. Die Regierungen des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach 
und des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie sind durch Austausch von Mini- 
sterial-Erklärungen vom 24. und 30. Juni 1881 mit einander unter Vor- 
behalt der Genehmigung der beiderseitigen Landtäge übereingekommen, den 
Art. 21 des wegen Errichtung eines gemeinschaftlichen Landgerichts in Gera 
am 18. Mai 1878 abgeschlossenen Staatsvertrags dahin abzuändern, daß an 
Stelle der Bestimmungen in dem ersten und zweiten Absatze des bezeichneten 
Artikels nachstehende Bestimmung tritt: 
Eine Erstattung der in einzelnen Rechtssachen entstehenden baaren 
Auslagen zwischen den Amtsgerichten des Landgerichtsbezirks und dem 
Landgerichte, sowie zwischen den Amtsgerichten unter einander findet 
nicht statt. 
Diese Uebereinkunft wird, nachdem zu derselben seitens der Landtäge im 
Großherzogthume Sachsen und im Fürstenthume Reuß jüngerer Linie die vor- 
behaltene Zustimmung ertheilt worden ist, hiermit zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Weimar, den 30. Mai 1882. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
(60) V. Daß von der Direktion der Versicherungs-Gesellschaft „Thuringia“ 
zu Erfurt 
Otto Petters zu Weimar 
zum Haupt-Agenten für daß Großherzogthum ernannt worden ist, wird hier- 
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 1. Juni 1882. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
W. Genast. 
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