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(59) IV. Die Regierungen des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach
und des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie sind durch Austausch von Mini-
sterial-Erklärungen vom 24. und 30. Juni 1881 mit einander unter Vor-
behalt der Genehmigung der beiderseitigen Landtäge übereingekommen, den
Art. 21 des wegen Errichtung eines gemeinschaftlichen Landgerichts in Gera
am 18. Mai 1878 abgeschlossenen Staatsvertrags dahin abzuändern, daß an
Stelle der Bestimmungen in dem ersten und zweiten Absatze des bezeichneten
Artikels nachstehende Bestimmung tritt:
Eine Erstattung der in einzelnen Rechtssachen entstehenden baaren
Auslagen zwischen den Amtsgerichten des Landgerichtsbezirks und dem
Landgerichte, sowie zwischen den Amtsgerichten unter einander findet
nicht statt.
Diese Uebereinkunft wird, nachdem zu derselben seitens der Landtäge im
Großherzogthume Sachsen und im Fürstenthume Reuß jüngerer Linie die vor-
behaltene Zustimmung ertheilt worden ist, hiermit zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Weimar, den 30. Mai 1882.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
(60) V. Daß von der Direktion der Versicherungs-Gesellschaft „Thuringia“
zu Erfurt
Otto Petters zu Weimar
zum Haupt-Agenten für daß Großherzogthum ernannt worden ist, wird hier-
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 1. Juni 1882.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
W. Genast.
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