Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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deutlich erkennbaren Krankheit, wie Scharlach, Diphtherie, Masern, Ziegen- 
peter u. s. w. stehen und unter Umständen schon in diesem Stadium zur Ver- 
breitung der Krankheit geeignet sind, die Schule oder Kinderbewahranstalt noch 
einige Zeit fortbesuchen. Die Lehrer und sonstigen Aufsichtspersonen haben 
daher besonders bei dem epidemischen Auftreten ansteckender Krankheiten auf 
etwaige Krankheitserscheinungen an Zöglingen einer Schule oder einer Kinder- 
bewahranstalt zu achten und müssen diese bei derartigen Erscheinungen, nament- 
lich wenn sich Zeichen von Fieber — lebhaft geröthete, heiße Wangen oder 
auffällige Blässe des Gesichts und Körperfrösteln — bemerken lassen, sofort 
aus der Schule bezüglich Bewahranstalt nach Hause schicken. 
§ 2. 
Schüler und noch nicht schulpflichtige Kinder, welche zwar selbst nicht 
krank sind, aber mit einem an Scharlach oder Diphtherie leidenden Kranken 
in unmittelbarem Verkehr stehen, dürfen ebenfalls eine Schule oder eine 
Kinderbewahranstalt auf so lange nicht besuchen, als nicht die durch ihren 
Verkehr mit dem Kranken begründete Ansteckungsgefahr durch die in § 3 vor- 
geschriebenen Vorkehrungen, oder durch die Wiedergenesung des Kranken, als 
beseitigt anzusehen und dies, dafern nöthig, auf Erfordern des betreffenden 
Vorstandes der Schule oder Kinderbewahranstalt vom Arzt bezeugt ist. 
Für Zeiten des epidemischen und bösartigen Auftretens anderer 
ansteckenden Krankheiten als Scharlach und Diphtherie, z. B. bei Masern, 
Ruhr u. s. w., dürfen die vorstehenden Bestimmungen dieses Paragraphen auf 
Antrag des Amtsphysikus durch den zuständigen Vorstand der Schule oder 
Kinderbewahranstalt auch auf diese Krankheiten erstreckt werden. 
(Vergl. 8§ 4.) 
Beim Ausbruch von Pocken und Varioliden bewendet es übrigens 
bei der Vorschrift unter Ziffer 3 der Ministerial-Bekanntmachung vom 
28. November 1865 (Regierungs-Blatt Seite 565), daß alle in einem 
Blatternhause wohnenden Schulkinder je nach ärztlicher Beurtheilung 4 bis 6 
Wochen lang den Besuch der Schule einzustellen haben. 
§ 3. 
Die im Großherzogthum praktizirenden Aerzte sind verpflichtet, bei der 
Behandlung ansteckender Kranker wegen thunlichster Isolirung derselben, 
sowie wegen gehöriger Desinfizirung der ansteckungsfähigen Abgänge,
	        
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