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deutlich erkennbaren Krankheit, wie Scharlach, Diphtherie, Masern, Ziegen-
peter u. s. w. stehen und unter Umständen schon in diesem Stadium zur Ver-
breitung der Krankheit geeignet sind, die Schule oder Kinderbewahranstalt noch
einige Zeit fortbesuchen. Die Lehrer und sonstigen Aufsichtspersonen haben
daher besonders bei dem epidemischen Auftreten ansteckender Krankheiten auf
etwaige Krankheitserscheinungen an Zöglingen einer Schule oder einer Kinder-
bewahranstalt zu achten und müssen diese bei derartigen Erscheinungen, nament-
lich wenn sich Zeichen von Fieber — lebhaft geröthete, heiße Wangen oder
auffällige Blässe des Gesichts und Körperfrösteln — bemerken lassen, sofort
aus der Schule bezüglich Bewahranstalt nach Hause schicken.
§ 2.
Schüler und noch nicht schulpflichtige Kinder, welche zwar selbst nicht
krank sind, aber mit einem an Scharlach oder Diphtherie leidenden Kranken
in unmittelbarem Verkehr stehen, dürfen ebenfalls eine Schule oder eine
Kinderbewahranstalt auf so lange nicht besuchen, als nicht die durch ihren
Verkehr mit dem Kranken begründete Ansteckungsgefahr durch die in § 3 vor-
geschriebenen Vorkehrungen, oder durch die Wiedergenesung des Kranken, als
beseitigt anzusehen und dies, dafern nöthig, auf Erfordern des betreffenden
Vorstandes der Schule oder Kinderbewahranstalt vom Arzt bezeugt ist.
Für Zeiten des epidemischen und bösartigen Auftretens anderer
ansteckenden Krankheiten als Scharlach und Diphtherie, z. B. bei Masern,
Ruhr u. s. w., dürfen die vorstehenden Bestimmungen dieses Paragraphen auf
Antrag des Amtsphysikus durch den zuständigen Vorstand der Schule oder
Kinderbewahranstalt auch auf diese Krankheiten erstreckt werden.
(Vergl. 8§ 4.)
Beim Ausbruch von Pocken und Varioliden bewendet es übrigens
bei der Vorschrift unter Ziffer 3 der Ministerial-Bekanntmachung vom
28. November 1865 (Regierungs-Blatt Seite 565), daß alle in einem
Blatternhause wohnenden Schulkinder je nach ärztlicher Beurtheilung 4 bis 6
Wochen lang den Besuch der Schule einzustellen haben.
§ 3.
Die im Großherzogthum praktizirenden Aerzte sind verpflichtet, bei der
Behandlung ansteckender Kranker wegen thunlichster Isolirung derselben,
sowie wegen gehöriger Desinfizirung der ansteckungsfähigen Abgänge,