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im IV. Verwaltungsbezirk
der Großherzogliche Oberamtsrichter Hotzel zu Lengsfeld,
im V. Verwaltungsbezirk
der Großherzogliche Oberamtsrichter Schenk zu Neustadt a/O.
Weimar, am 27. Juli 1882.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
" # 23. März
/77! III. Zur Bestreitung der nach § 26 des Gesetzes vom 26. Dezember
1881, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, zu leistenden
Entschädigungen für an Notz oder Lungenseuche erkrankte und auf polizeiliche
Anordnung getödtete Thiere wird auf Grund der §§ 27, 28, 33 des Gesetzes
eine Abgabe von
Zwanzig Pfennigen für jedes Pferd, Esel, Maulthier, Maulesel,
und von
Fünf Pfennigen für jedes Stück Rindvieh (Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder
und Kälber)
zur Verbandskasse des Großherzogthums hiermit dergestalt ausgeschrieben, daß
dieselbe mit
dem 15. August d. J.
von den betreffenden Viehbesitzern zu erheben und beizubringen ist.
Die Beitragspflichtigen werden daher aufgefordert, die nach Maßgabe des
festgestellten Viehstandsverzeichnisses auf sie entfallenden Beträge binnen der
vorgeschriebenen Frist von vier Wochen an die Ortssteuereinnahmen pünktlich
abzuführen, die letzteren aber haben für rechtzeitige Beibringung und Ab-
lieferung derselben an die betreffenden Rechnungsämter in Gemäßheit § 9 der
Instruktion vom 24. März 1881 gehörig Sorge zu tragen.
Weimar, am 1. August 1882. ·
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
W. Genast.
Weimar. — HofBuchdruckerri.