Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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im IV. Verwaltungsbezirk 
der Großherzogliche Oberamtsrichter Hotzel zu Lengsfeld, 
im V. Verwaltungsbezirk 
der Großherzogliche Oberamtsrichter Schenk zu Neustadt a/O. 
Weimar, am 27. Juli 1882. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
" # 23. März 
/77! III. Zur Bestreitung der nach § 26 des Gesetzes vom 26. Dezember 
1881, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, zu leistenden 
Entschädigungen für an Notz oder Lungenseuche erkrankte und auf polizeiliche 
Anordnung getödtete Thiere wird auf Grund der §§ 27, 28, 33 des Gesetzes 
eine Abgabe von 
Zwanzig Pfennigen für jedes Pferd, Esel, Maulthier, Maulesel, 
und von 
Fünf Pfennigen für jedes Stück Rindvieh (Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder 
und Kälber) 
zur Verbandskasse des Großherzogthums hiermit dergestalt ausgeschrieben, daß 
dieselbe mit 
dem 15. August d. J. 
von den betreffenden Viehbesitzern zu erheben und beizubringen ist. 
Die Beitragspflichtigen werden daher aufgefordert, die nach Maßgabe des 
festgestellten Viehstandsverzeichnisses auf sie entfallenden Beträge binnen der 
vorgeschriebenen Frist von vier Wochen an die Ortssteuereinnahmen pünktlich 
abzuführen, die letzteren aber haben für rechtzeitige Beibringung und Ab- 
lieferung derselben an die betreffenden Rechnungsämter in Gemäßheit § 9 der 
Instruktion vom 24. März 1881 gehörig Sorge zu tragen. 
Weimar, am 1. August 1882. · 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
W. Genast. 
Weimar. — HofBuchdruckerri.
	        
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