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5.
Auf Lastfuhrwerke, welche zum Betrieb der Landwirthschaft oder der Forst-
wirthschaft oder zum Verfahren landwirthschaftlicher oder forstwirthschaftlicher
Erzeugnisse dienen, findet die Vorschrift in § 4a nur dann Anwendung, wenn
das Gewicht ihrer Ladung bei vierräderigem Fuhrwerk 2500 Kilogramm, bei
zweiräderigem Fuhrwerk 1250 Kilogramm übersteigt.
86.
Wenn Verdacht vorliegt, daß die in § 5 gedachten Fuhrwerke über das
dort bezeichnete Maß hinaus beladen sind, so dürfen die zur Handhabung der
Straßenpolizei berufenen Beamten die zur Ermittelung des Gewichts der
Ladung erforderlichen Erhebungen vornehmen, falls die in § 4a vorgeschriebene
Radfelgenbreite nicht vorhanden ist.
Ergiebt sich hierbei eine Ueberschreitung des bezeichneten Höchstgewichts,
so sind die durch die Gewichtsermittelung entstandenen Kosten von dem Führer
des Fuhrwerks zu tragen. Andernfalls sind diese Kosten von dem zur Unter-
haltung der Chaussee Verpflichteten zu tragen; dagegen steht dem Führer oder
Besitzer des Fuhrwerks ein Entschädigungsanspruch wegen des durch die Ge-
wichtsermittelung herbeigeführten Zeitverlustes in keinem Falle zu.
§ 7.
Wird zur Fortbewegung einer Last auf Chausseen eine Bespannung von
mehr als 8 Pferden gebraucht, so ist hierzu mit Ausnahme derjenigen Fälle,
in denen es sich nur um vorübergehende Vorspannleistung handelt, die be-
sondere Erlaubniß des zuständigen Bezirksdirektors erforderlich. Dieser Ge-
nehmigung bedarf es ebenfalls zum Befahren der Chausseen mit Straßen-
lokomotiven und sonstigen mit Dampf bewegten Fahrzeugen.
Die Kosten für die in solchen Fällen als erforderlich erachteten Sicher-
heitsvorkehrungen hat der Eigenthümer des Fahrzeugs zu tragen.
Wer auf Chausseen mit Fahrzeugen, die durch Dampf bewegt werden,
einen regelmäßigen Betrieb zur Beförderung von Personen oder Lasten unter-
nehmen will, bedarf dazu der Konzession des unterzeichneten Staats-Ministeriums,
durch welche auch die Bestimmungen für die Benntzung der Chausseen durch
ein solches Unternehmen zu regeln sind.