Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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seinem Vertreter mit dem Vermerk des Zeitpunkts des Eingangs versehen; 
ihre Eintragung in das Tagebuch erfolgt nur, wenn dieselbe ausnahmsweise 
besonders angeordnet werden sollte. 
15. Die Strafnachrichten sind sofort nach ihrem Eingange einer 
Prüfung zu unterziehen. Eine Strafnachricht, welche für das Register des 
Geburtsorts bestimmt ist, wird, wenn der Geburtsort zu einem anderen Bezirk 
gehört, an die richtige Registerbehörde abgegeben. Ist diese nicht bekannt, 
oder ist aus der Strafnachricht ersichtlich, daß noch ein anderes Exemplar 
existirt, so erfolgt die Rücksendung an die Strafvollstreckungsbehörde (cfr. 
Nr. 5). 
Im Uebrigen sind die Strafnachrichten, so lange ihre Vergleichung mit 
den Geburtsregistern nicht ausführbar ist, nur zurückzusenden, wenn die Un- 
richtigkeit ihres Inhalts bekannt ist. 
16. Bei der Rücksendung an eine Preußische oder eine zum Bezirk des 
Thüringischen Oberlandesgerichts gehörige Justizbehörde, sowie bei der Abgabe 
der Strafnachricht an die richtige Registerbehörde ist der Grund auf der Rück- 
seite kurz zu bemerken, z. B.: 
„Crölpa gehört zum Landgericht Rudolstadt. 
Gera, den 4./2. 83. 
N.“ 
In der Regel bedarf es hierbei weder der Mitwirkung des Staatsanwalts 
noch einer besonderen Zuschrift. Auch wird es in der Mehrzahl der Fälle 
genügen, wenn der Bureaubeamte der Strafvollstreckungsbehörde die zurück- 
erhaltene Strafnachricht, mit dem Vermerk der Kenntnißnahme versehen, an die 
richtige Registerbehörde absendet. 
17. Die Räücksendung der Strafnachrichten, welche nicht von einer 
Preußischen oder einer zum Bezirk des Thüringischen Oberlandesgerichts ge- 
hörigen Iustizbehörde ertheilt sind, erfolgt durch besondere Schreiben. Die- 
selben sind von dem Ersten Staatsanwalt oder dessen Vertreter zu vollziehen. 
18. Die bei der Prüfung nicht beanstandeten Strafnachrichten sind 
wöchentlich in die Registerfächer zu vertheilen. Die Niederlegung erfolgt 
unter strenger Beobachtung der lexikographischen Ordnung. 
Bei häufig vorkommenden Namen, deren Schreibweise verschieden ist 
(3. B. Schulz, Schulze, Schultz, Schultze), darf auf deren Rechtschreibung kein
	        
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