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seinem Vertreter mit dem Vermerk des Zeitpunkts des Eingangs versehen;
ihre Eintragung in das Tagebuch erfolgt nur, wenn dieselbe ausnahmsweise
besonders angeordnet werden sollte.
15. Die Strafnachrichten sind sofort nach ihrem Eingange einer
Prüfung zu unterziehen. Eine Strafnachricht, welche für das Register des
Geburtsorts bestimmt ist, wird, wenn der Geburtsort zu einem anderen Bezirk
gehört, an die richtige Registerbehörde abgegeben. Ist diese nicht bekannt,
oder ist aus der Strafnachricht ersichtlich, daß noch ein anderes Exemplar
existirt, so erfolgt die Rücksendung an die Strafvollstreckungsbehörde (cfr.
Nr. 5).
Im Uebrigen sind die Strafnachrichten, so lange ihre Vergleichung mit
den Geburtsregistern nicht ausführbar ist, nur zurückzusenden, wenn die Un-
richtigkeit ihres Inhalts bekannt ist.
16. Bei der Rücksendung an eine Preußische oder eine zum Bezirk des
Thüringischen Oberlandesgerichts gehörige Justizbehörde, sowie bei der Abgabe
der Strafnachricht an die richtige Registerbehörde ist der Grund auf der Rück-
seite kurz zu bemerken, z. B.:
„Crölpa gehört zum Landgericht Rudolstadt.
Gera, den 4./2. 83.
N.“
In der Regel bedarf es hierbei weder der Mitwirkung des Staatsanwalts
noch einer besonderen Zuschrift. Auch wird es in der Mehrzahl der Fälle
genügen, wenn der Bureaubeamte der Strafvollstreckungsbehörde die zurück-
erhaltene Strafnachricht, mit dem Vermerk der Kenntnißnahme versehen, an die
richtige Registerbehörde absendet.
17. Die Räücksendung der Strafnachrichten, welche nicht von einer
Preußischen oder einer zum Bezirk des Thüringischen Oberlandesgerichts ge-
hörigen Iustizbehörde ertheilt sind, erfolgt durch besondere Schreiben. Die-
selben sind von dem Ersten Staatsanwalt oder dessen Vertreter zu vollziehen.
18. Die bei der Prüfung nicht beanstandeten Strafnachrichten sind
wöchentlich in die Registerfächer zu vertheilen. Die Niederlegung erfolgt
unter strenger Beobachtung der lexikographischen Ordnung.
Bei häufig vorkommenden Namen, deren Schreibweise verschieden ist
(3. B. Schulz, Schulze, Schultz, Schultze), darf auf deren Rechtschreibung kein