Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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schriftsmäßige Form zu achten und hin und wieder die Richtigkeit ihres In- 
halts zu prüfen. 
25. Dem Ersuchen einer deutschen Behörde, telegraphisch Auskunft zu 
ertheilen, ist ausnahmslos zu entsprechen. Gehören die ersuchende und die 
ersuchte Behörde verschiedenen Bundesstaaten an, so sind die durch die Aus- 
kunftsertheilung entstehenden Telegraphengebühren der ersuchten Behörde zu 
erstatten. 
Im Uebrigen dürfen für die Erledigung der Ersuchen deutscher Behörden 
um Auskunftsertheilung Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden. Hat 
die um Auskunft ersuchende Behörde, wie voraussichtlich regelmäßig geschehen 
wird, das Antwortstelegramm vorausbezahlt (§ 11 Telegraphenordnung vom 
13. August 1880, Centralblatt für das deutsche Reich Seite 560), so ist 
die telegraphische Auskunftsertheilung auf die bezahlte Wortzahl zu beschränken. 
26. Der Oberstaatsanwalt hat den Landes-Justizverwaltungen am 1. März 
jeden Jahres über die Thätigkeit der Strafregisterbehörden seines Bezirks im 
Vorjahre Bericht zu erstatten. 
Dem. Berichte ist eine ziffermäßige Darstellung der Ergebnisse nach dem 
# 2. probeweise ausgefüllten Formular Nr. 2 beizufügen. 
IV. Schlußbestimmungen. 
27. Die für die Sekretariate der Staatsanwaltschaften bei den Land- 
gerichten vorgeschriebenen Verzeichnisse der bestraften Personen werden vom 
1. Oktober 1882 ab nicht weiter geführt. 
Diese Verzeichnisse und die denselben Zwecken dienenden, bei den Justiz- 
behörden bisher geführten Listen und Akten sind bei der Aufertigung des 
Strafauszugs in gleicher Weise wie das Strafregister zu benntzen. 
28. Die Vorschriften über die durch die Staatsanwaltschaften bei den 
Landgerichten und die Amtsgerichte an andere Behörden zu machenden Mit- 
theilungen bleiben in Geltung. Auch werden die Bestimmungen über den 
Verkehr der Justizbehörden mit nichtdeutschen Behörden durch diese Ausführungs- 
vorschriften nicht berührt. 
Vorstehende Ausführungsvorschriften treten am 1. Oktober 1882 in 
Kraft.
	        
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