Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

137 
Hierneben werden noch folgende 
V. Besondere Bestimmungen 
getroffen: 
29. Abschuitt I. Nr. 4 wird zur Beseitigung etwaiger Zweifel dahin 
erläutert, daß die unterschriftlich vollzogene Strafnachricht, wenn die dieselbe 
ausfertigende Staatsanwaltschaft zugleich die Registerbehörde für die zu Grunde 
liegende Verurtheilung ist, nach Maßgabe der Vorschriften in Nr. 18 dem 
Strafregister derselben einzufügen, anderenfalls aber ungesäumt der zuständigen 
Registerbehörde zu übersenden ist, wozu es eines Begleitschreibens regelmäßig 
nicht bedarf. 
30. Die zum Zwecke der Registrirung erforderliche Mittheilung der durch 
polizeiliche Strafverfügungen ergehenden Verurtheilungen wegen der im § 361 
Ziffer 1 und 2 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Uebertretungen (§ 2 Absatz 
1, § 5 Ziffer 1 der Verordnung des Bundesraths vom 16. Juni 1882; 
§ 2 Ziffer 2, §§ 3 und 12 Absatz 2 a. E. des Gesetzes über die polizeiliche 
Straffestsetzung vom 12. April 1879) erfolgt unter Benutzung des Strafnachricht- 
Formulars A durch das von der Polizeibehörde um Vollzug der Haftstrafe 
ersuchte zuständige Amtsgericht, sobald dem Vollstreckungsantrag durch Gerichts- 
beschluß stattgegeben ist. 
31. Die zum Zwecke der Registrirung erforderliche Mittheilung der auf 
Grund des § 362 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs ergehenden Beschlüsse der 
Landespolizeibehörden über die Unterbringung verurtheilter Personen in ein 
Arbeitshaus oder deren Verwendung zu gemeinnützigen Arbeiten (§ 3 Ziffer 1, 
§* 5 Ziffer 2 der Verordnung des Bundesraths vom 16. Juni 1882) erfolgt 
unter Benutzung des Strafnachricht-Formulars B durch den die Unterbringung 
oder Verwendung beschließenden Großherzoglichen Bezirksdirektor. 
32. Im Hinblick auf die in Nr. 28 vorgesehene fortdauernde Geltung 
der sonstigen, die Benachrichtigung von der Einleitung und dem Ausfall straf- 
rechtlicher Untersuchungen betreffenden Vorschriften wird zur Erleichterung der 
Uebersicht in Folgendem eine Zusammenstellung der Fälle gegeben, in denen 
in der fraglichen Beziehung seitens der Justizbehörden Mittheilung zu er- 
gehen hat. 
In den zur Zuständigkeit der Strafkammern der Landgerichte und der 
Schwurgerichte gehörigen Strafsachen sind durch die Staatsanwälte bei den 
1882 27
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.