Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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von der bevorstehenden Vorladung oder Vorführung von Schülern 
derselben zu gerichtlichen Verhandlungen oder zur Verbüßung 
von Freiheitsstrafen 
(Generalreskript des Großherzoglich Sächsischen Staats- 
Ministeriums, Departement der Justiz, vom 20. Juni 1882); 
n) sonstige Behörden oder Personen, 
insofern im öffentlichen Interesse oder aus Rücksichten der Schick- 
lichkeit oder bisher geübten Reciprocität Mittheilungen über den 
Verlauf eines Strafverfahrens nothwendig oder zweckmäßig er- 
scheinen, 
(Ministerial-Bekanntmachung vom 12. März 1873, Ziffer 
VIII, Absatz 1). 
33. Die betheiligten Großherzoglichen Justizbehörden — mit Ausnahme 
der Staatsanwaltschaft bei dem gemeinschaftlichen Landgerichte zu Gera und 
der zum Bezirke desselben gehörigen Großherzoglichen Amtsgerichte, für welche 
besondere Verfügung getroffen werden wird — haben die erforderlichen For- 
mulare (Anlagen A und C der Verordnung des Bundesraths vom 16. Juni 
1882) von der Kanzlei des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement 
der Iustiz, hier, die Großherzoglichen Bezirksdirektoren die Formulare zu den 
ihrerseits zu ertheilenden Strafnachrichten (Anlage B der cit. Bundesraths- 
Verordnung) von der Kanzlei des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, 
Departement des Innern, hier unter Beschränkung auf das voraussichtliche 
wirkliche Bedürfniß zu beziehen. 
Weimar, den 11. September 1882. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. Departement des Aeußern und Innern. 
Stichling. v. Groß.
	        
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