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von der bevorstehenden Vorladung oder Vorführung von Schülern
derselben zu gerichtlichen Verhandlungen oder zur Verbüßung
von Freiheitsstrafen
(Generalreskript des Großherzoglich Sächsischen Staats-
Ministeriums, Departement der Justiz, vom 20. Juni 1882);
n) sonstige Behörden oder Personen,
insofern im öffentlichen Interesse oder aus Rücksichten der Schick-
lichkeit oder bisher geübten Reciprocität Mittheilungen über den
Verlauf eines Strafverfahrens nothwendig oder zweckmäßig er-
scheinen,
(Ministerial-Bekanntmachung vom 12. März 1873, Ziffer
VIII, Absatz 1).
33. Die betheiligten Großherzoglichen Justizbehörden — mit Ausnahme
der Staatsanwaltschaft bei dem gemeinschaftlichen Landgerichte zu Gera und
der zum Bezirke desselben gehörigen Großherzoglichen Amtsgerichte, für welche
besondere Verfügung getroffen werden wird — haben die erforderlichen For-
mulare (Anlagen A und C der Verordnung des Bundesraths vom 16. Juni
1882) von der Kanzlei des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement
der Iustiz, hier, die Großherzoglichen Bezirksdirektoren die Formulare zu den
ihrerseits zu ertheilenden Strafnachrichten (Anlage B der cit. Bundesraths-
Verordnung) von der Kanzlei des Großherzoglichen Staats-Ministeriums,
Departement des Innern, hier unter Beschränkung auf das voraussichtliche
wirkliche Bedürfniß zu beziehen.
Weimar, den 11. September 1882.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz. Departement des Aeußern und Innern.
Stichling. v. Groß.