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§ 5.
Mittheilung der zu registrirenden Entscheidungen.
Die Mittheilung zum Zwecke der Registrirung erfolgt:
1. bei Verurtheilungen, mit Ausnahme der militärgerichtlichen, nach Eintritt der Rechts-
kraft durch diejenige Behörde, welche die Strafvollstreckung zu veranlassen hat,
oder — je nach näherer Bestimmung der Landesregierungen — durch die Beamten
der Staatsanwaltschaft;
2. bei den im 8 3 Nr. 1 bezeichneten Beschlüssen der Landespolizeibehörden durch die
beschließende Behörde.
86.
Die Mittheilung einer militärgerichtlichen Verurtheilung erfolgt, sobald für den
Verurtheilten der Militärgerichtsstand gänzlich aufhört.
Abgesehen von diesem Falle erfolgt die Mittheilung mit der Ueberführung des Ver—
urtheilten in den Beurlaubtenstand, beziehungsweise mit der Wiederüberführung desselben in
das Beurlaubtenverhältniß.
Die Mittheilung ist von demjenigen Truppentheile zu machen, welchem der Verurtheilte
bei seinem Ausscheiden aus dem Militärgerichtsstande, beziehungsweise bei seinem Uebertritt
oder Rücktritt in den Beurlaubtenstand angehört hat.
Gehörte der Verurtheilte einem Truppentheile nicht an, so erfolgt die Mittheilung von
derjenigen Militärbehörde, welcher der Verurtheilte im gedachten Zeitpunkte unterstellt war,
oder, wenn er auch einer solchen nicht unterstellt war, vom Kriegsministerium.
In Ansehung der mit Pension verabschiedeten Offiziere und Militärbeamten, insofern
letztere der Militärgerichtsbarkeit unterworfen sind, erfolgt die Mittheilung von demjenigen
Generalkommando, in dessen Bezirke der Verurtheilte beim Ausscheiden aus dem Militärgerichts-
stande seinen Wohnsitz hatte.
Von den bei den Gerichten der Kaiserlichen Marine erfolgten Verurtheilungen ist die
Mittheilung durch diejenige Marinestation zu machen, welcher der Verurtheilte bei seinem Aus-
scheiden aus dem Militärgerichtsstand, beziehungsweise bei seinem Uebertritt oder Rücktritt in
den Beurlaubtenstand angehört hat. Gehörte der Verurtheilte zu diesem Zeitpunkte einer
Marinestation nicht an, so erfolgt die Mittheilung durch den Chef der Admiralität.
87.
Die Mittheilungen sind, für jeden Verurtheilten besonders, in der Regel binnen 14 Tagen
nach eingetretener Rechtskraft der Entscheidung, beziehungsweise nach Eintritt des aus 86 sich
ergebenden Zeitpunkts zu richten:
1. wenn der Geburtsort des Verurtheilten ermittelt und in Deutschland belegen ist, an
diejenige Registerbehörde, zu deren Bezirk der Geburtsort gehört, oder — sofern
diese Behörde der mittheilenden Behörde nicht bekannt ist — an die Staatsanwalt-
schaft desjenigen Landgerichts, zu dessen Bezirk der Geburtsort gehört; werden die
Register nicht bei der Staatsanwaltschaft selbst geführt, so hat letztere die Mitthei-
lungen der Registerbehörde unverzüglich zu übersenden;
.l wenn der Geburtsort nicht zu ermitteln war oder außerhalb Deutschlands belegen
ist, an das Reichs-Justizamt.
1882 28
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