Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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§ 5. 
Mittheilung der zu registrirenden Entscheidungen. 
Die Mittheilung zum Zwecke der Registrirung erfolgt: 
1. bei Verurtheilungen, mit Ausnahme der militärgerichtlichen, nach Eintritt der Rechts- 
kraft durch diejenige Behörde, welche die Strafvollstreckung zu veranlassen hat, 
oder — je nach näherer Bestimmung der Landesregierungen — durch die Beamten 
der Staatsanwaltschaft; 
2. bei den im 8 3 Nr. 1 bezeichneten Beschlüssen der Landespolizeibehörden durch die 
beschließende Behörde. 
86. 
Die Mittheilung einer militärgerichtlichen Verurtheilung erfolgt, sobald für den 
Verurtheilten der Militärgerichtsstand gänzlich aufhört. 
Abgesehen von diesem Falle erfolgt die Mittheilung mit der Ueberführung des Ver— 
urtheilten in den Beurlaubtenstand, beziehungsweise mit der Wiederüberführung desselben in 
das Beurlaubtenverhältniß. 
Die Mittheilung ist von demjenigen Truppentheile zu machen, welchem der Verurtheilte 
bei seinem Ausscheiden aus dem Militärgerichtsstande, beziehungsweise bei seinem Uebertritt 
oder Rücktritt in den Beurlaubtenstand angehört hat. 
Gehörte der Verurtheilte einem Truppentheile nicht an, so erfolgt die Mittheilung von 
derjenigen Militärbehörde, welcher der Verurtheilte im gedachten Zeitpunkte unterstellt war, 
oder, wenn er auch einer solchen nicht unterstellt war, vom Kriegsministerium. 
In Ansehung der mit Pension verabschiedeten Offiziere und Militärbeamten, insofern 
letztere der Militärgerichtsbarkeit unterworfen sind, erfolgt die Mittheilung von demjenigen 
Generalkommando, in dessen Bezirke der Verurtheilte beim Ausscheiden aus dem Militärgerichts- 
stande seinen Wohnsitz hatte. 
Von den bei den Gerichten der Kaiserlichen Marine erfolgten Verurtheilungen ist die 
Mittheilung durch diejenige Marinestation zu machen, welcher der Verurtheilte bei seinem Aus- 
scheiden aus dem Militärgerichtsstand, beziehungsweise bei seinem Uebertritt oder Rücktritt in 
den Beurlaubtenstand angehört hat. Gehörte der Verurtheilte zu diesem Zeitpunkte einer 
Marinestation nicht an, so erfolgt die Mittheilung durch den Chef der Admiralität. 
87. 
Die Mittheilungen sind, für jeden Verurtheilten besonders, in der Regel binnen 14 Tagen 
nach eingetretener Rechtskraft der Entscheidung, beziehungsweise nach Eintritt des aus 86 sich 
ergebenden Zeitpunkts zu richten: 
1. wenn der Geburtsort des Verurtheilten ermittelt und in Deutschland belegen ist, an 
diejenige Registerbehörde, zu deren Bezirk der Geburtsort gehört, oder — sofern 
diese Behörde der mittheilenden Behörde nicht bekannt ist — an die Staatsanwalt- 
schaft desjenigen Landgerichts, zu dessen Bezirk der Geburtsort gehört; werden die 
Register nicht bei der Staatsanwaltschaft selbst geführt, so hat letztere die Mitthei- 
lungen der Registerbehörde unverzüglich zu übersenden; 
.l wenn der Geburtsort nicht zu ermitteln war oder außerhalb Deutschlands belegen 
ist, an das Reichs-Justizamt. 
1882 28 
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