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Die Mittheilungen erfolgen durch Zusendung von Vermerken, welche die Entscheidung
auszugsweise enthalten. Inwieweit die Mittheilung der bei den Konsulargerichten ergehenden
Verurtheilungen an die im Absatz 1 unter 1 und 2 bezeichneten Stellen direkt oder durch Ver-
mittelung des Auswärtigen Amtes zu geschehen hat, bleibt der Bestimmung des Reichskanzlers
überlassen.
6 8.
w Die Vermerke sind in den Fällen des 82 als Strafnachricht A, in den Fällen des 83
Nr. 1 als Strafnachricht B zu bezeichnen und uuf starkem Papier in Gemäßheit der anliegenden
Formulare aufzustellen.
Die letzteren sind auch in Bezug auf Größe, Format und Farbe des Papiers maßgebend.
Die Strafnachrichten müssen hiernach, und zwar in möglichst deutlicher Schrift, enthalten:
den durch die Größe der Buchstaben besonders hervortretenden Familiennamen des
Verurtheilten (bei Frauen den Geburtsnamen), sowie ctwaige Beinamen und die
Vornamen desselben; bei mehreren Vornamen ist der Rufname zu unterstreichen;
die Namen seiner Eltern;
Tag und Ort der Geburt;z liegt letzterer in Berlin, so ist womöglich Straße oder
Stadttheil hinzuzufügen; «
Wohnort und Beruf des Verurtheilten;
.Familienstand des Verurtheilten und gegebenenfalls Namen und Stand des Ehegatten;
einen Auszug aus der verurtheilenden Entscheidung, aus welchem insbesondere zu
ersehen ist:
a) die erkennende Behörde,
b) das Datum der Verurtheilung,
e) der Charakter der für erwiesen erachteten Strafthaten und die zur Anwendung
gebrachten gesetzlichen Bestimmungen,
d) die ausgesprochene Strafe.
Auf die Vollständigkeit und aktenmäßige Richtigkeit dieser Angaben ist die größte Sorg-
falt zu verwenden. Insoweit die betreffenden Thatsachen nicht zweifellos, sei es in den Akten,
sei es durch nachträgliche Erhebungen der mittheilenden Behörde, festgestellt sind, muß dies in
der Strafnachricht ausdrücklich hervorgehoben werden. Z. B. Tag und Monat der Geburt
enicht ermittelt“ oder Geburtsjahr angeblich 1859.
(
89.
Bestehen Zweifel über die Richtigkeit des in die Strafnachricht aufgenommenen Ge—
burtsorts, so ist außer der Strafnachricht für das Register des Geburtsorts noch ein zweiter
Vermerk für das Strafregister desjenigen Bezirks zu fertigen, in welchem der gewöhnliche oder
mangels eines solchen der letzte Aufenthaltsort des Verurtheilten belegen ist.
Aus jedem Vermerke muß ersichtlich sein, wo sich die anderen Exemplare befinden.
8 10.
Ergiebt sich im Laufe einer Untersuchung, daß ein Angeschuldigter früher unter falschem
Namen verurtheilt ist, oder daß Vorstrafen desselben an der nach dieser Verordnung zuständigen