1
Regierungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen= Weimar-Eise noch.
Nummer 1. Weimar. 11. Jannar 1882.
Inhalt: Minssterial- Belammachung= Vergitungesäte für Natural-Verpflegung der bewaffneten Macht im Frieden
Jahre 2 betreffend S. 1. — Ministerial-Bekanntmachung, einen Nachtrag zur „Unterweisung für
de da im Gkohhlezegum beiressend S. 2. — Ministerial-Bekanntmachung, die Behandlung porto-
pflichtiger Dienstbriefe 2c. bresfend S. 2. — Ministerial= Bekanntmachung, das Studium der Rechtswissen-
schaften betreffend S. 3. teichs- Gesetblatt S S. 4.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[1) I. Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. d. M. in
Nr. 51 des Centralblattes für das Deutsche Reich ist, auf Grund der Vor-
schriften in S§ 9 Nummer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die
bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875, der Betrag der für
Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1882 dahin fest-
gestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist:
mit Brot ohne Brot
a) für die volle Tageskoft. 95 Pf/g. 80 Pfg.
b) „ „ „ Miittagskost 49 „ 44 „
c) „ „ „ Abendkofsßst 28 „ 23 „
d) „ „ „ Morgenkost 18 „ 13 „
Es wird dies hierdurch noch besonders zur i öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 27. Dezember 1881.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
1882 1