Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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[2] II. Das Gesetz vom 16. Juni d. J., die Anlegung vormnndschaftlicher 
und zu öffentlichen Depositen gehöriger Gelder betreffend, hat einen Nachtrag 
zu der im Regierungs-Blatte Jahrgang 1872 Seite 148 folg. veröffentlichten 
„Unterweisung für Vormünder im Großherzogthume“ zweckmäßig erscheinen 
lassen. Dieser Nachtrag ist in der hiesigen Hof-Buchdruckerei gedruckt worden 
und von der Verlagsbuchhandlung von Hermann Böhlau hier separat um den 
Preis von — Mk. 7 Pfg. für das Exemplar, die „Unterweisung für Vor- 
münder“ vom Jahre 1872, mit dem „Nachtrage“ zusammen geheftet und 
gefalzt, aber um — Mk. 22 Pfg. für das Exemplar bei Frankoeinsendung 
des Betrags zu beziehen. 
Die Vormundschaftsgerichte werden hiervon in Keuntniß gesetzt und ange- 
wiesen, nach Beschaffung der erforderlichen Exemplare auf Rechnung des Ver- 
waltungsfonds 
1. jedem bereits bestellten Vormunde, welcher Mündelvermögen 
zu verwalten hat, ein Exemplar des Nachtrags zu der Unter- 
weisung kostenfrei auszuhändigen; 
2. in Zukunft jedem Vormunde, welcher neu bestellt wird, nach erfolgter 
Bestellung ein Exemplar der Unterweisung nebst Nachtrag aus- 
zuhändigen (§ 20 der Verordnung vom 7. Juni 1872). Für jedes 
hinausgegebene Exemplar ist regelmäßig der — unter Berücksichtigung 
der Portiauslagen des Gerichts festgestellte — Betrag von — Mk. 25 Pfg. 
als „baarer Verlag“ nach § 8 Nr. 1 des Sportelgesetzes zu erheben, 
wobei es jedoch bei der im Schlußsatz der Ministerial-Bekanntmachung 
vom 13. Juni 1872 (Regierungs-Blatt Seite 251) ertheilten Er- 
mächtigung, im einzelnen Falle, wenn kein oder nur geringes vormund- 
schaftliches Vermögen vorhanden ist, von der Erhebung abzusehen, sein 
Bewenden behält. 
Weimar, den 28. Dezember 1881. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
(31 III. Unter Bezugnahme auf die zur Ausführung des § 1 Absatz 3 des 
Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Norddeutschen Bundes vom 
4. November 1867 erlassene Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-
	        
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