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[2] II. Das Gesetz vom 16. Juni d. J., die Anlegung vormnndschaftlicher
und zu öffentlichen Depositen gehöriger Gelder betreffend, hat einen Nachtrag
zu der im Regierungs-Blatte Jahrgang 1872 Seite 148 folg. veröffentlichten
„Unterweisung für Vormünder im Großherzogthume“ zweckmäßig erscheinen
lassen. Dieser Nachtrag ist in der hiesigen Hof-Buchdruckerei gedruckt worden
und von der Verlagsbuchhandlung von Hermann Böhlau hier separat um den
Preis von — Mk. 7 Pfg. für das Exemplar, die „Unterweisung für Vor-
münder“ vom Jahre 1872, mit dem „Nachtrage“ zusammen geheftet und
gefalzt, aber um — Mk. 22 Pfg. für das Exemplar bei Frankoeinsendung
des Betrags zu beziehen.
Die Vormundschaftsgerichte werden hiervon in Keuntniß gesetzt und ange-
wiesen, nach Beschaffung der erforderlichen Exemplare auf Rechnung des Ver-
waltungsfonds
1. jedem bereits bestellten Vormunde, welcher Mündelvermögen
zu verwalten hat, ein Exemplar des Nachtrags zu der Unter-
weisung kostenfrei auszuhändigen;
2. in Zukunft jedem Vormunde, welcher neu bestellt wird, nach erfolgter
Bestellung ein Exemplar der Unterweisung nebst Nachtrag aus-
zuhändigen (§ 20 der Verordnung vom 7. Juni 1872). Für jedes
hinausgegebene Exemplar ist regelmäßig der — unter Berücksichtigung
der Portiauslagen des Gerichts festgestellte — Betrag von — Mk. 25 Pfg.
als „baarer Verlag“ nach § 8 Nr. 1 des Sportelgesetzes zu erheben,
wobei es jedoch bei der im Schlußsatz der Ministerial-Bekanntmachung
vom 13. Juni 1872 (Regierungs-Blatt Seite 251) ertheilten Er-
mächtigung, im einzelnen Falle, wenn kein oder nur geringes vormund-
schaftliches Vermögen vorhanden ist, von der Erhebung abzusehen, sein
Bewenden behält.
Weimar, den 28. Dezember 1881.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Departement der Justiz.
Stichling.
(31 III. Unter Bezugnahme auf die zur Ausführung des § 1 Absatz 3 des
Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Norddeutschen Bundes vom
4. November 1867 erlassene Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-