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die Landessynode ernannten und gewählten Abgeordneten Unser Begehren, sich
hierzu an bezeichneter Stelle rechtzeitig einzufinden.
Geschehen und gegeben Weimar, den 28. September 1882.
Carl Alexander.
Stichling.
Höchstes Dekret.
Ministerial-Bekanntmachungen.
189] I. Auf Grund des Reichsgesetzes vom 23. Juli 1879, betreffend die
Abänderung einiger Bestimmungen der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzblatt
1879, Seite 267 ff.) und im Hinblick auf § 360, Ziffer 12 des Straf-
gesetzbuchs für das Deutsche Reich werden über den Umfang der Befugnisse
und Verpflichtungen, sowie über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher mit
höchster landesherrlicher Genehmigung folgende Vorschriften erlassen.
§ 1.
Der Pfandleiher ([§ 34, 38 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869
in der durch das Reichsgesetz vom 13. Juli 1879 (Reichs-Gesetzblatt 1879,
Seite 267) bestimmten Fassung] darf sich an Zinsen nicht mehr ausbedingen
oder zahlen lassen als:
a) Zwei Pfennig für jeden Monat und jede Mark von Darlehns-
beträgen bis zu dreißig Mark,
b) Einen Pfennig für jeden Monat und jede den Betrag von dreißig
Mark übersteigende Mark.
§ 2.
Bei der Berechnung der Zinsen kommen folgende Vorschriften zur An-
Anwendung:
1. der Tag der Hingabe des Darlehns wird nicht mit gerechnet,
2. die Monate werden von dem auf den Darlehnstag (1) folgenden
Tage bis zu dem zisfermäßig dem Darlehnstage entsprechenden Tage
des letzten Darlehnsmonats, bei dem Fehlen dieses Tages bis zum
letzten Tage des letzten Monats berechnet;