Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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3. jeder auch nur angefangene Monat wird als ein voller Monat be— 
rechnet; 
4. läuft der Gesammtbetrag der Zinsen in einem Bruchpfennig aus, so 
wird dieser auf einen vollen Pfennig abgerundet. 
83. 
Das Ausbedingen oder Annehmen jeder weiteren Vergütung für das 
Darlehen oder für die Aufbewahrung und Erhaltung des Pfandes unter 
irgend welchem Titel, sowie das Vorausnehmen der Zinsen ist verboten. 
Was von dem Schuldner oder für ihn über das erlaubte Maß geleistet 
ist, muß von dem Pfandleiher zurückgewährt und vom Tage des Empfanges 
ab verzinst werden. 
8 4. 
Der Pfandleiher ist zur ordnungsmäßigen Führung eines Pfandbuches 
verpflichtet. 
Das Pfandbuch muß dauerhaft gebunden, im Rücken mit einem starken 
Faden durchzogen und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Dasselbe 
ist, bevor es in Gebrauch kommt, der Ortspolizeibehörde zur Prüfung und 
Beglaubigung vorzulegen, welche letztere in der Weise erfolgt, daß auf der 
ersten Seite des Pfandbuches die Anzahl der Seiten bemerkt wird, und daß 
die beiden Enden des Fadens mittelst amtlichen Siegels befestigt werden. 
Die Einträge in das Pfandbuch müssen gut leserlich, in deutscher Sprache 
und mit Dinte geschrieben sein. Rasuren dürfen darin nicht vorgenommen 
werden. Ohne Erlaubniß der Ortspolizeibehörde darf das Pfandbuch weder 
ganz noch theilweis vernichtet werden. 
8 5. 
Jedes abgeschlossene Geschäft muß in das betreffende Pfandbuch deutlich, 
vollständig und wahrheitsgetreu eingetragen werden. 
Der Eintrag muß in tabellarischer Form enthalten: 
a) die fortlaufende Nummer, mit welcher auch die Pfandgegenstände zu 
versehen sind, 
b) Ort und Tag des Geschäftsabschlusses, 
31“
	        
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