Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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Die Versteigerung muß in der Gemeinde, in welcher das Pfandleih- 
gewerbe zur Zeit des Geschäftsabschlusses betrieben worden ist, erfolgen. Ort 
und Zeit der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der zu ver- 
steigernden Sachen öffentlich bekannt zu machen. 
In der Bekanntmachung sind der Name des Pfandleihers und die laufen- 
den Nummern des Pfandbuchs anzugeben. 
Die Bekanntmachung muß wenigstens zwei Wochen vor dem Tage der 
Versteigerung erfolgen. 
§ 9. 
Das Pfand haftet auch für die Kosten des Verkaufs. * 
Von den gemeinschaftlichen Kosten mehrerer Verkäufe sind die Kosten der 
Bekanntmachung nach der Zahl der Pfandnummern, die Kosten der Versteige- 
rung nach Verhältniß des Erlöses zu vertheilen. 
E 10. 
Der Pfandleiher hat unverzüglich nach erfolgtem Verkaufe des Pfandes 
den für den Verpfänder nach Abzug der Pfandschuld (Kapital und Zinsen) 
und der Kosten des Pfandverkaufs etwa verbleibenden Mehrerlös an den Ver- 
pfänder zu zahlen oder für denselben nach Ablauf einer zweiwöchentlichen Frist 
die nicht abgehobenen Beträge bei der Ortsarmenkasse, unter Beifügung eines 
betreffenden Auszugs aus dem Pfandbuche zu hinterlegen. 
Diejenigen Geldbeträge, welche nicht binnen Jahresfrist von den Be- 
rechtigten in Anspruch genommen sind, gehen in das Eigenthum der Orts- 
armenkasse über. 
Auf diese Hinterlegung ist in der Bekanntmachung der Versteigerung (§ 8) 
hinzuweisen. Ist dies unterblieben, so hat der Pfandleiher die erfolgte 
Hinterlegung auf seine Kosten bekannt zu machen. 
§ 11. 
Soll der Pfandvertrag verlängert werden, so ist zu verfahren, wie wenn 
es sich um ein neues Geschäft handelte. Es findet demgemäß eine nene 
Eintragung in das Pfandbuch und die Ausfertigung eines neuen Pfand- 
scheins statt.
	        
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