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Ministeriums vom 16. Jannar 1868 (Bl. 71, 72 des Regierungs-Blatts)
wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Vorschriften, welche
hinsichtlich der Behandlung portopflichtiger Dienstbriefe und deren Befreiung
von dem für unfrankirte Briefe zu erhebenden Zuschlagsporto in der vor-
erwähnten Bekanntmachung aufgeführt werden, die gleichen sind, welche nach
der seitens des vormaligen General-Postamts in Ausführung des § 1 des Ge-
setzes über das Posttaxrwesen im Gebiete des deutschen Reiches erlassenen
Generalverfügung vom 28. November 1871 (Amtsblatt der deutschen Reichs-
postverwaltung S. 537) zur Anwendung kommen sollen.
Hierbei wird zur Vermeidung von Mißverständnissen bemerkt, daß die
erwähnten Vorschriften sich nicht auf Sendungen beziehen, welche von den
Behörden 2c. zu frankiren sind, sondern auf solche, deren Porto der Empfänger
zu tragen hat.
Weimar, am 28. Dezember 1881.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements--Chef:
Dr. Schomburg.
I41 IV. Die Wahrnehmung, daß in neuerer Zeit seitens Angehöriger des
Großherzogthums ein bedeutender Zudrang zu dem Studium der Rechtswissen-
schaften stattgefunden hat, giebt dem unterzeichneten Staats-Ministerium Ver-
anlassung, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, daß die Zahl der
im Großherzogthume zur Zeit vorhandenen Gerichtsassessoren und Referendare
eine verhältnißmäßig sehr große ist und zu der Zahl der mit rechtswissen-
schaftlich gebildeten Anwärtern zu besetzenden Stellen im Staatsdienste der-
gestalt außer Verhältniß steht, daß diejenigen, welche in nächster Zeit die
rechtswissenschaftlichen Prüfungen bestehen werden, selbst bei zufriedenstellenden.
Leistungen der Regel nach nur nach Verlauf eines längeren Zeitraums auf
den Eintritt in eine solche Stelle Aussicht haben. Zugleich wird darauf auf-
merksam gemacht, daß die Füglichkeit, unbemittelten Referendaren während der
Absolvirung des vorgeschriebenen praktischen Vorbereitungsdienstes aus Staats-
mitteln Unterstützungen zu gewähren und bei Justizbehörden aushilfsweise
beschäftigte Gerichtsassessoren für ihre Dienstleistungen zu remuneriren, in