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§ 17.
Vorstehende Vorschriften, welche auf den Betrieb des Pfandleihgeschäfts
in den unter staatlicher Leitung stehenden Leihhänsern zu Weimar und Eisenach
keine Anwendung finden, treten mit dem 1. Jannar 1883 in Kraft, gelten
für alle auch derzeit schon im Betriebe befindlichen Pfandleihanstalten und sind
auf alle Pfandleihverträge anzuwenden, welche vom 1. Jannar 1883 ab nen
geschlossen, erneuert oder verlängert werden.
Weimar, den 15. September 1882.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Jnnern.
v. Groß.
(90) II. Mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs tritt an
die Stelle des § 12 der Ausführungs-Verordnung vom 8. Juli 1881 zu dem
Gesetze über die Gebäude-Brandversicherungsanstalt des Großherzogthums vom
16. Juni 1881 folgende Bestimmung:
Zu § 12 und 15 des Gesetzes:
Das Zengniß der Unterpfands-Behörde, welches frühestens unter
dem Tage ausgefertigt sein darf, au welchem der Versicherungs-Aus-
tritt oder die Minderung der Versicherungssumme erfolgen soll, ist
vom Versicherten auf seine Kosten zu erbringen und dem Rechnungsamte
zu dessen Acten binnen acht Tagen von dem Tage ab, mit welchem
die beantragte Versicherungs-Aenderung (der Austritt oder die Minderung
der Versicherungssumme) eintreten soll, zu übergeben.
Ist innerhalb dieser Frist das Zeugniß nicht oder nicht mit aus-
reichendem Inhalte eingereicht, so tritt die beantragte Versicherungs-
Aenderung frühestens zu Ende des dann laufenden Kalenderjahres ein,
wenn innerhalb acht Tagen nach dessen Ablaufe das Zeugniß bezüglich
das ergänzte Zeugniß der Unterpfands-Behörde dem Rechnungsamte
übergeben und wenn nicht ein Anderes auf Nachsuchen vom Staats-
Ministerium genehmigt wird.
Zu den in Fällen der vorbezeichneten Art bei den Rechnungs-
ämtern jetzt schon eingereichten, ihrem Inhalte nach vorschriftsmäßigen