Regierungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen -Weimar-Eisenoach.
Nummer 22. Weimar. 13. Oktober 1882.
Juhalt: Verordnung, betreffend die Besetzung unterer
Sachsen mit Militäranwärtern, Seite 177.
verhölmisse für die untersuchung und
20. Juli 1879, betresfend die Statistik
und dessen Ausführungs. Bestimmungen,
echte einer miten Stiftung a
eite 212. — Ministerial- Heremnachn, die
Synode r“— Seite 2
mit
die
zu
dritte
[1921 Verordnung, betreffend die Besetzung unterer Stellen bei den Staatsbehörden des Groß-
herzogthums Sachsen und bei der Universität Jena mit Militäranwärtern; vom 28. Septbr. 1882.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen:
Unter Aufhebung der Verordnung vom 21. Oktober 1870 (Regierungs-
Blatt Seite 87) und des derselben beigefügten Regulativs über die Civil-=
versorgung und Civilanstellung der Militäranwärter (Regierungs-Blatt Seite
88), sowie des Nachtrages dazu vom 6. Oktober 1875 (Regierungs-Blatt
Seite 349) bestimmen Wir im Anschluß an die in den Sitzungen des Bundes-
raths vom 7. und 21. März dieses Jahres von den verbündeten Regierungen
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