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festgestellten, mittelst Bekanntmachung vom 25. März d. J. durch das Central=
blatt für das Deutsche Reich (Seite 123 bis 144) veröffentlichten
Gu. Grundsätze
—m die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und
Staatsbehörden mit Militäranwärtern, welche nachstehend abgedruckt sind,
Folgendes:
§5 1.
Das den Militäranwärtern in den nachstehenden Bestimmungen ein-
geräumte Vorzugsrecht erstreckt sich zwar nur auf Stellen im Bereiche des
Reichs= und Staatsdienstes und bei der Universität Jena. Wir sprechen jedoch
die Erwartung aus, daß auch die Gemeinden, Genossenschaften, Anstalten und
Vereine im Großherzogthume, im patriotischen Sinne, bei der Besetzung für
Militäranwärter geeigneter Stellen dieselben zunächst berücksichtigen werden.
§ 2.
Zu §§ 2 bis 8 der Grundsätze.
* Die Anlage II enthält das Verzeichniß der den Militäranwärtern zur
Fgeit im Staatsdienste des Großherzogthums sowie im Dienste der Universität
Jena ausschließlich oder zum Theil vorbehaltenen Stellen.
83.
Zu Ziffer UII, 1 der Erläuterungen.
Bei Stellen oder Verrichtungen, für welche wegen ihres geringen, die
ganze Zeit und Thätigkeit eines Beamten nicht in Anspruch nehmenden Um-
fangs und wegen der Geringfügigkeit des damit verbundenen Einkommens be-
sondere Beamte nicht angenommen, welche vielmehr an andere Beamte als
Nebenbeschäftigung, an auf Wartegeld gesetzte oder pensionirte Beamte oder
an Privatpersonen übertragen zu werden pflegen, kann ebenso auch künftig
verfahren werden.
84.
Zu § 9 Absatz 1, §§ 22 und 30 der Grundsätze, sowie zu Ziffer VI und X
der Erlänterungen.
Personen gegenüber, welche für die Zwecke des Staatsdienstes schon vor
dem 1. Oktober 1882 aushilfsweise verwendet und zu diesem Behufe ver-