Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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87. 
Zu §§ 16 und 23 der Grundsätze. 
Als Vermittelungsbehörde, welcher die Anstellungsbehörden im Groß- 
herzogthum Nachweisungen über zu besetzende Stellen nach Anlage G und 
Vierteljahres-Nachweisungen über erfolgte Stellenbesetzungen nach Anlage H 
zuzusenden haben, besteht das Königliche Landwehr-Bezirkskommando 
zu Marburg. 
§ 8. 
Zu Ziffer VI, Schlußsatz der Erläuterungen. 
Erfolgt die Versetzung eines Beamten, welcher nicht Militäranwärter 
war, in eine andere, den Militäranwärtern zugängliche Stelle, so ist das Er- 
forderliche von der Anstellungsbehörde in die in § 23 der Grundsätze und in 
§ 7 dieser Verordnung bezeichnete Vierteljahres-Nachweisung nach Anlage H 
mit aufzunehmen. 
89. 
Zu 8 17 der Grundsätze. 
Durch die Bestimmung in § 17 der „Grundsätze“ wird die Anstellungs- 
behörde nicht gehindert, die ausgebotene Stelle schon vor Ablauf der fünf- 
wöchigen Frist mit einem sich früher meldenden Militäranwärter zu besetzen. 
8 10. 
Zu § 18, Ziffer 4 der Grundsätze. 
Durch die Vorschrift in § 18, Ziffer 4 der „Grundsätze“ wird die An- 
stellungsbehörde an die Innehaltung der Reihenfolge nicht auch dann, wenn 
ein Bedenken dagegen besteht, unabänderlich gebunden. 
§ 11. 
Zu § 19 der Grundsätze. 
Durch die Bestimmungen in § 19 der „Grundsätze“ wird die Befugniß 
der Anstellungsbehörden, diejenigen Bedingungen vorzuschreiben, welche die 
Diätarien behufs Erlangung der etatmäßigen Anstellung zu erfüllen haben, 
nicht beschränkt.
	        
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