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87.
Zu §§ 16 und 23 der Grundsätze.
Als Vermittelungsbehörde, welcher die Anstellungsbehörden im Groß-
herzogthum Nachweisungen über zu besetzende Stellen nach Anlage G und
Vierteljahres-Nachweisungen über erfolgte Stellenbesetzungen nach Anlage H
zuzusenden haben, besteht das Königliche Landwehr-Bezirkskommando
zu Marburg.
§ 8.
Zu Ziffer VI, Schlußsatz der Erläuterungen.
Erfolgt die Versetzung eines Beamten, welcher nicht Militäranwärter
war, in eine andere, den Militäranwärtern zugängliche Stelle, so ist das Er-
forderliche von der Anstellungsbehörde in die in § 23 der Grundsätze und in
§ 7 dieser Verordnung bezeichnete Vierteljahres-Nachweisung nach Anlage H
mit aufzunehmen.
89.
Zu 8 17 der Grundsätze.
Durch die Bestimmung in § 17 der „Grundsätze“ wird die Anstellungs-
behörde nicht gehindert, die ausgebotene Stelle schon vor Ablauf der fünf-
wöchigen Frist mit einem sich früher meldenden Militäranwärter zu besetzen.
8 10.
Zu § 18, Ziffer 4 der Grundsätze.
Durch die Vorschrift in § 18, Ziffer 4 der „Grundsätze“ wird die An-
stellungsbehörde an die Innehaltung der Reihenfolge nicht auch dann, wenn
ein Bedenken dagegen besteht, unabänderlich gebunden.
§ 11.
Zu § 19 der Grundsätze.
Durch die Bestimmungen in § 19 der „Grundsätze“ wird die Befugniß
der Anstellungsbehörden, diejenigen Bedingungen vorzuschreiben, welche die
Diätarien behufs Erlangung der etatmäßigen Anstellung zu erfüllen haben,
nicht beschränkt.